Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

 

Dürfen Arbeitnehmer sich uneingeschränkt über die ihnen erteilten Beurteilungen

austauschen und sich wechselseitig über deren Inhalt informieren?

 Antwort:

Nach meiner Rechtsauffassung muß es den Arbeitnehmer uneingeschränkt erlaubt sein, sich über die ihnen erteilten Beurteilungen (Zeugnisse) auszutauschen.

 

Bei diesen handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, über die jeder Arbeitnehmer schon aus dem Wesen des Arbeitsvertrages heraus Stillschweigen zu bewahren hat.

 

Wenn der Austausch hinsichtlich des Inhaltes von Arbeitszeugnissen verboten sein sollte, so könnte sich ein solches Verbot allenfalls aus einer entsprechenden Vertragsklausel im Arbeitsvertrag ergeben.

 

Selbst wenn durch entsprechende Arbeitsverträge der Austausch über die erteilten Bewertungen verboten sein sollte, so würde eine derartige Vertragsklausel nach meiner Auffassung in unzulässigerweise die grundgesetzlich geschützten Positionen des auf diese Weise zur Verschwiegenheit verpflichteten Menschen verstoßen.

 

Es mag schon sein, dass der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der Wahrung von von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, das schon durch eine entsprechende Treuepflicht des Arbeitnehmers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag geschützt wird. Dieses rechtlich geschützte Interesse geht aber nicht soweit, dass es Arbeitnehmern verboten wäre, sich über die ihnen erteilten Beurteilungen im Kollegenkreis zu unterhalten.

 

Sollte ein Arbeitgeber ein entsprechendes Interesse etwa in einem Arbeitsvertrag formulieren, so stünden dieser Regelung die Grundrechte des Arbeitsnehmers gegenüber, die diesem vor einer all zu starken Einengung bei allgemeiner Handlungsfreiheit und seiner Meinungsfreiheit schützen.

 
 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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