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Dürfen Arbeitnehmer sich uneingeschränkt
über die ihnen erteilten Beurteilungen
austauschen und
sich wechselseitig über deren Inhalt informieren?
Antwort:
Nach meiner
Rechtsauffassung muß es den Arbeitnehmer uneingeschränkt erlaubt sein, sich
über die ihnen erteilten Beurteilungen (Zeugnisse) auszutauschen.
Bei diesen
handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, über die jeder
Arbeitnehmer schon aus dem Wesen des Arbeitsvertrages heraus Stillschweigen
zu bewahren hat.
Wenn der
Austausch hinsichtlich des Inhaltes von Arbeitszeugnissen verboten sein
sollte, so könnte sich ein solches Verbot allenfalls aus einer
entsprechenden Vertragsklausel im Arbeitsvertrag ergeben.
Selbst wenn
durch entsprechende Arbeitsverträge der Austausch über die erteilten
Bewertungen verboten sein sollte, so würde eine derartige Vertragsklausel
nach meiner Auffassung in unzulässigerweise die grundgesetzlich geschützten
Positionen des auf diese Weise zur Verschwiegenheit verpflichteten Menschen
verstoßen.
Es mag schon
sein, dass der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der Wahrung von von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, das schon durch eine entsprechende
Treuepflicht des Arbeitnehmers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag
geschützt wird. Dieses rechtlich geschützte Interesse geht aber nicht
soweit, dass es Arbeitnehmern verboten wäre, sich über die ihnen erteilten
Beurteilungen im Kollegenkreis zu unterhalten.
Sollte ein
Arbeitgeber ein entsprechendes Interesse etwa in einem Arbeitsvertrag
formulieren, so stünden dieser Regelung die Grundrechte des Arbeitsnehmers
gegenüber, die diesem vor einer all zu starken Einengung bei allgemeiner
Handlungsfreiheit und seiner Meinungsfreiheit schützen.
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