Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Was wird aus dem Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit vorliegt?

 
Antwort:

Wenn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers ebenso wie in der des Arbeitnehmers liegen können, der bestehende Resturlaubsanspruch nicht mehr in natur genommen werden kann, so besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der vereinfacht ausgedrückt, dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer für die Zeit seines Urlaubes erhalten hätte.

 

Bei anschließender Arbeitslosigkeit ist es so, dass der Arbeitnehmer, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, durch die Bundesagentur für Arbeit im Ergebnis so behandelt würde, als sei sein Arbeitsverhältnis über die tatsächliche Beendigung um die Dauer des abzugeltenden Resturlaubes verlängert worden.

Dies wiederum bedeutet, dass er für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

 

Wenn der Arbeitnehmer nun aber zum Beispiel im Wege einer Klage lediglich seine Nettolohnansprüche geltend macht, und von diesen vorsorglich schon einmal das Arbeitslosengeld abzieht, weil insofern ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit vorliegt, so wird das Ergebnis seiner Klage bestenfalls ein Anspruch auf die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Nettolohn und den ihm zugeflossenen Arbeitslosengeld darstellen.

 

Im hier konstruierten Fall wäre es nun so, dass durch das gerichtliche Urteil  feststünde, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht.

Die durch das Urteil festgestellten Forderungen des Arbeitnehmers wären auf die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und seinen Nettolohn beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit würde ihm gegenüber aber geltend machen, dass für die Zeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht und für diese Zeit kein Arbeitslosengeld zahlen bzw. gezahltes Arbeitslosengeld zurück verlangen.

 

Das Ergebnis wäre dann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich auf der hier mehrfach beschriebenen Nettolohndifferenz „sitzen bleibt“. Dies insbesondere dann, wenn weiterer Rückgriff auf seinen Arbeitgeber zum Beispiel durch das Greifen von Verfallklauseln ausgeschlossen ist.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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