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Wenn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus
Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers ebenso wie in der des
Arbeitnehmers liegen können, der bestehende Resturlaubsanspruch nicht mehr
in natur genommen werden kann, so besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der
vereinfacht ausgedrückt, dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt
entspricht, das der Arbeitnehmer für die Zeit seines Urlaubes erhalten
hätte.
Bei anschließender Arbeitslosigkeit ist es so, dass der
Arbeitnehmer, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, durch die Bundesagentur
für Arbeit im Ergebnis so behandelt würde, als sei sein Arbeitsverhältnis
über die tatsächliche Beendigung um die Dauer des abzugeltenden Resturlaubes
verlängert worden.
Dies wiederum bedeutet, dass er für diese Zeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Wenn der Arbeitnehmer nun aber zum Beispiel im Wege
einer Klage lediglich seine Nettolohnansprüche geltend macht, und von diesen
vorsorglich schon einmal das Arbeitslosengeld abzieht, weil insofern ein
Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit vorliegt, so wird das
Ergebnis seiner Klage bestenfalls ein Anspruch auf die Differenz zwischen
seinem tatsächlichen Nettolohn und den ihm zugeflossenen Arbeitslosengeld
darstellen.
Im hier konstruierten Fall wäre es nun so, dass durch
das gerichtliche Urteil feststünde, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch
besteht.
Die durch das Urteil festgestellten Forderungen des
Arbeitnehmers wären auf die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und
seinen Nettolohn beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit würde ihm
gegenüber aber geltend machen, dass für die Zeit des Anspruchs auf
Urlaubsabgeltung Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht und für diese
Zeit kein Arbeitslosengeld zahlen bzw. gezahltes Arbeitslosengeld zurück
verlangen.
Das Ergebnis wäre dann, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich auf der hier mehrfach beschriebenen Nettolohndifferenz „sitzen
bleibt“. Dies insbesondere dann, wenn weiterer Rückgriff auf seinen
Arbeitgeber zum Beispiel durch das Greifen von Verfallklauseln
ausgeschlossen ist.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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