Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Gilt die gesetzliche Verlängerung von Kündigungsfristen für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen?

 
Antwort:

Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Diese verlängert sich für Kündigungen durch den Arbeitgeber erstmalig nach zweijährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf einen Monat zum Monatsende und steigert sich dann weiter.

 

Wichtig ist, dass diese Verlängerung der Kündigungsfristen nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber automatisch eintreten.

 

Wenn also keine vertraglichen Regelungen getroffen sind und auch sonst keine Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden, bleibt es für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist.

 

Hintergrund dieser Überlegung ist, wohl der Gedanke des Gesetzgebers, dass das Arbeitsverhältnis als wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers mit zunehmender Dauer auch des zunehmenden Schutzes des Gesetzgebers bedarf.

 

Nun ist es allerdings so, dass in vielen Arbeitsverträgen aber auch in Tarifverträgen mit entsprechenden Regelungen festgelegt ist, dass die für die Kündigung des Arbeitgebers verlängerte Kündigungsfrist auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer geltend.

 

Auch andere abweichenden zulässingen Regelungen sind denkbar, können hier aber nicht umfassend dargestellt werden.

 

Insofern lohnt es sich auf jeden Fall, die tatsächlichen Rechtsgrundlagen, die für die Festlegung der Kündigungsfristen in Betracht kommen, vor Ausspruch einer Kündigung genau zu überprüfen.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

zurück zum Inhaltsverzeichnis