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Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt vier
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Diese verlängert sich für Kündigungen durch den
Arbeitgeber erstmalig nach zweijährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
auf einen Monat zum Monatsende und steigert sich dann weiter.
Wichtig ist, dass diese Verlängerung der
Kündigungsfristen nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber automatisch
eintreten.
Wenn also keine vertraglichen Regelungen getroffen sind
und auch sonst keine Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
bleibt es für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen
Mindestkündigungsfrist.
Hintergrund dieser Überlegung ist, wohl der Gedanke des
Gesetzgebers, dass das Arbeitsverhältnis als wirtschaftliche Lebensgrundlage
des Arbeitnehmers mit zunehmender Dauer auch des zunehmenden Schutzes des
Gesetzgebers bedarf.
Nun ist es allerdings so, dass in vielen
Arbeitsverträgen aber auch in Tarifverträgen mit entsprechenden Regelungen
festgelegt ist, dass die für die Kündigung des Arbeitgebers verlängerte
Kündigungsfrist auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer geltend.
Auch andere abweichenden zulässingen Regelungen sind
denkbar, können hier aber nicht umfassend dargestellt werden.
Insofern lohnt es sich auf jeden Fall, die
tatsächlichen Rechtsgrundlagen, die für die Festlegung der Kündigungsfristen
in Betracht kommen, vor Ausspruch einer Kündigung genau zu überprüfen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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