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Das kommt darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage die
Weihnachtsgratifikation gezahlt werden soll.
Ergibt sich der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers
unmittelbar aus einer tarifvertraglichen Regelung, so kann der Arbeitgeber,
soweit eine entsprechende tarifvertragliche Bindung vorliegt, das
„Weihnachtsgeld“ nicht einseitig kürzen. Selbst eine einvernehmliche
vertragliche Verzichtsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfte
in einen solchen Fall unwirksam sein.
Soweit die Gratifikation arbeitsvertraglich verankert
ist, ist zumindest die einseitige Kürzung dieser Leistung durch den
Arbeitgeber nicht möglich. Eine entsprechende Verzichtsvereinbarung wäre
allerdings denkbar.
Wenn der Arbeitsvertrag den Vorbehalt der jederzeitigen
Widerruflichkeit enthält, besteht beim Arbeitnehmer kein rechtlich
schutzwürdiges Vertrauen, auf die immer wiederkehrende Zahlung des
Weihnachtsgelds. Der Arbeitgeber könnte also durchaus rechtmäßig die Zahlung
des Weihnachtsgeldes für ein bestimmtes Jahr unterlassen.
Nach den in den letzten Jahren hier gemachten
Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass die Auszahlung der
Weihnachtsgratifikation auch in diesem Jahr für viele Betriebe und
Arbeitnehmer problembehaftet wird.
Angesichts der weiterhin angespannten Lage auf dem
Arbeitsmarkt ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass in einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis Rechtsstreite um die Auszahlung des
Weihnachtsgeldes entbrennen werden.
Derartige Auseinandersetzungen entstehen vielmehr erst,
wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und die entsprechenden Ansprüche
noch nicht Verfallklauseln oder der Verjährung anheim gefallen sind.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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