Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Darf der Arbeitgeber ohne weiteres die Weihnachtsgratifikation streichen?
Antwort:

Das kommt darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage die Weihnachtsgratifikation gezahlt werden soll.

 

Ergibt sich der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers unmittelbar aus einer tarifvertraglichen Regelung, so kann der Arbeitgeber, soweit eine entsprechende tarifvertragliche Bindung vorliegt, das „Weihnachtsgeld“ nicht einseitig kürzen. Selbst eine einvernehmliche vertragliche Verzichtsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfte in einen solchen Fall unwirksam sein.

 

Soweit die Gratifikation arbeitsvertraglich verankert ist, ist zumindest die einseitige Kürzung dieser Leistung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Eine entsprechende Verzichtsvereinbarung wäre allerdings denkbar.

 

Wenn der Arbeitsvertrag den Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit enthält, besteht beim Arbeitnehmer kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen, auf die immer wiederkehrende Zahlung des Weihnachtsgelds. Der Arbeitgeber könnte also durchaus rechtmäßig die Zahlung des Weihnachtsgeldes für ein bestimmtes Jahr unterlassen.

 

Nach den in den letzten Jahren hier gemachten Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation auch in diesem Jahr für viele Betriebe und Arbeitnehmer problembehaftet wird.

 

Angesichts der weiterhin angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis Rechtsstreite um die Auszahlung des Weihnachtsgeldes entbrennen werden.

 

Derartige Auseinandersetzungen entstehen vielmehr erst, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und die entsprechenden Ansprüche noch nicht Verfallklauseln oder der Verjährung anheim gefallen sind.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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