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Da diese Frage immer wieder im Zusammenhang mit der
Frage nach der Lockerung des Kündigungsschutzes diskutiert wird, ist davon
auszugehen, dass es sich tatsächlich nicht um die Frage einer
arbeitsrechtlichen Probezeit im rechtstechnischen Sinne handelt, sondern
vielmehr darum, dass das Kündigungsschutzgesetz zukünftig aufgrund
entsprechender vertraglicher Vereinbarungen für Arbeitsverhältnisse erst
dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis einen Zeitraum von 24 Monaten
überdauert hat.
Die rechtstechnische Umsetzung dieser Idee darf sicher
mit Spannung erwartet werden.
In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass
Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung
findet, sich keineswegs im rechtsfreien Raum befinden.
Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt es
verschiedene Konstellationen, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen
können.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch den zu
erwartenden gesetzgeberischen Akt nach meiner Auffassung sicherlich nicht
spürbar entlastet.
Auf diese praxisorientierten Überlegungen wird es aber
nicht ankommen, wenn nur zigtausend Arbeitgeber nunmehr Millionen neuer
Arbeitsplätze schaffen, auf deren Schaffung sie bisher verzichteten, weil
sie sich vor einer Kündigungsschutzklage in den ersten zwei Jahren eines
Arbeitsverhältnisses fürchteten.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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