Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Sind zum Jahreswechsel für Arbeitsverhältnisse mit Blick auf eine mögliche Verjährung Besonderheiten zu beachten?

 
Antwort:

Wie alle zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen auch die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Verjährung.

 

Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr, in dem ein Anspruch entstanden ist, folgt.

 

Auf gut Deutsch heißt dies, dass ein Anspruch, der im Jahr 2005 entstanden ist, ab dem 01.01.2006 der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt und somit mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt.

 

Zu beachten ist auch, dass eine Kündigungsschutzklage nicht etwa automatisch die Verjährung der sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis entstehenden Ansprüche unterbricht.

 

Weiter ist zu beachten, dass – losgelöst von der Verjährung – im Arbeitsrecht vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen eine große Rolle spielen, die Ansprüche auch in weit kürzerer Zeit als der Verjährungsfrist vernichten können.

 

Hier wiederum spielt allerdings die Frage, ob solche Klauseln wirksam vereinbart wurden, eine große Rolle.

 

Auf die mögliche Unwirksamkeit von Verfallfristenregelungen sollte sich allerdings niemand verlassen, sondern vielmehr dafür sorgen, dass die Verfallfristen eingehalten werden.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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