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Wie alle zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen auch
die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Verjährung.
Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Beginn des
Jahres, das auf das Jahr, in dem ein Anspruch entstanden ist, folgt.
Auf gut Deutsch heißt dies, dass ein Anspruch, der im
Jahr 2005 entstanden ist, ab dem 01.01.2006 der dreijährigen
Verjährungsfrist unterliegt und somit mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt.
Zu beachten ist auch, dass eine Kündigungsschutzklage
nicht etwa automatisch die Verjährung der sich aus dem fortbestehenden
Arbeitsverhältnis entstehenden Ansprüche unterbricht.
Weiter ist zu beachten, dass – losgelöst von der
Verjährung – im Arbeitsrecht vertragliche und tarifvertragliche
Ausschlussfristen eine große Rolle spielen, die Ansprüche auch in weit
kürzerer Zeit als der Verjährungsfrist vernichten können.
Hier wiederum spielt allerdings die Frage, ob solche
Klauseln wirksam vereinbart wurden, eine große Rolle.
Auf die mögliche Unwirksamkeit von
Verfallfristenregelungen sollte sich allerdings niemand verlassen, sondern
vielmehr dafür sorgen, dass die Verfallfristen eingehalten werden.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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