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Da die Frage nach
Anzahl und Intensität von Abmahnungen, die einer verhaltensbedingten (gar
fristlosen) Kündigung vorausgehen müssen, von Fall zu Fall stark variieren,
kann es durchaus im Interesse der Rechtssicherheit im Betrieb sinnvoll sein,
eine Betriebsvereinbarung zu treffen, die einen Sanktionskatalog vorgibt,
der eingehalten werden muß, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung
ausgesprochen werden kann.
Das Problem einer
solchen Vereinbarung ist allerdings, dass die so gewonnene Rechtssicherheit
durchaus auch zu unbefriedigenden Ergebnissen im Einzelfall führen kann.
Wenn Sie aber einmal getroffen worden ist, dann ist sie auch für den
Arbeitgeber verbindlich und von ihr kann ohne weiteres auch nicht abgewichen
werden. Überspringt der Arbeitgeber aus eigenem Ermessen einzelne
Warnungsstufen so riskiert er, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung
unwirksam ist.
Hält er sich an den
Wortlaut der entsprechenden Betriebsvereinbarung, so kann es sein, dass er
nicht mehr in der Lage ist, auf besonders schwere Verstöße, die bei
Abfassung der Betriebsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren, nicht
angemessen reagieren kann.
Wollte man das so
angesprochene Problem umgehen, so könnte man in die Betriebsvereinbarung
eine entsprechende Öffnung bzw. Generalklausel aufnehmen, die bei besonders
atypischen Verstößen die Möglichkeit zur Kündigung eröffnen, ohne dass der
ansonsten vorgesehene Katalog von z.B. Ermahnung, Verweis und Abmahnung
eingehalten werden.
Dies wiederum
verwässert natürlich die Betriebsvereinbarung insgesamt und stellt das
vorher von beiden Betriebsparteien gesetzte Ziel der Rechtssicherheit in
Frage.
Auch hier ist es
einmal mehr so, dass zwar das Abschließen einer entsprechenden
Betriebsvereinbarung grundsätzlich im Interesse beider Betriebsparteien und
auch der betroffenen Arbeitnehmer ist. Der Teufel liegt wie so oft im
Detail.
In diesem Sinne
entschied vor kurzem das Landesarbeitsgericht Bremen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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