Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglicherweise auch noch dann durchgesetzt werden, wenn auf sie anzuwendende Verfallfristen verstrichen sind?

 
Antwort:

Verfall- oder Ausschlussfristen stellen eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dar.

 

Sie sind in aller Regel weit kürzer als die ohnehin recht kurze Verjährung und vernichten Ansprüche, ohne dass der Anspruchsgegner sich auf diese Verfallfristen berufen muss. Wenn also in einem Tarifvertrag Verfallfristen enthalten sind und dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, dann hat das Gericht von Amts wegen die Verfallfristen zu beachten.

 

Sind diese verstrichen, ist der entsprechende Anspruch in aller Regel vernichtet.

 

Es ist allerdings so, dass nach der Reform des Schuldrechtes Formulararbeitsverträge einer sogenannten ABG-Kontrolle unterliegen und möglicherweise vertragliche Verfallfristen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

 

Ist dies der Fall, so wäre der Ausschluss des Anspruches nicht eingetreten. Es kann auch so sein, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führen, dass die Verfallfristen im Ergebnis keine Wirkung entfalten.

 

Auf die Darstellung der im Ergebnis sehr interessanten rechtlichen Konstruktionen, die zu diesem Ergebnis führen, muss hier leider verzichtet werden.

 

Man kann also sagen, dass tarifvertragliche Verfallklauseln die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „bedrohen“. Die Parteien des Arbeitsvertrages sollten sich also über die Frage der Anwendbarkeit von Verfallfristen stets im klaren sein und diese sicherheitshalber einhalten und nicht darauf hoffen, dass durch besondere rechtliche Konstellationen ein an sich verloren gegangener Anspruch doch durchsetzbar ist.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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