|
Verfall- oder Ausschlussfristen stellen eine nicht zu
unterschätzende Gefahr für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Sie sind in aller Regel weit kürzer als die ohnehin
recht kurze Verjährung und vernichten Ansprüche, ohne dass der
Anspruchsgegner sich auf diese Verfallfristen berufen muss. Wenn also in
einem Tarifvertrag Verfallfristen enthalten sind und dieser Tarifvertrag auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, dann hat das Gericht von Amts wegen
die Verfallfristen zu beachten.
Sind diese verstrichen, ist der entsprechende Anspruch
in aller Regel vernichtet.
Es ist allerdings so, dass nach der Reform des
Schuldrechtes Formulararbeitsverträge einer sogenannten ABG-Kontrolle
unterliegen und möglicherweise vertragliche Verfallfristen einer rechtlichen
Überprüfung nicht standhalten.
Ist dies der Fall, so wäre der Ausschluss des
Anspruches nicht eingetreten. Es kann auch so sein, dass die besonderen
Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führen, dass die Verfallfristen im
Ergebnis keine Wirkung entfalten.
Auf die Darstellung der im Ergebnis sehr interessanten
rechtlichen Konstruktionen, die zu diesem Ergebnis führen, muss hier leider
verzichtet werden.
Man kann also sagen, dass tarifvertragliche
Verfallklauseln die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „bedrohen“. Die
Parteien des Arbeitsvertrages sollten sich also über die Frage der
Anwendbarkeit von Verfallfristen stets im klaren sein und diese
sicherheitshalber einhalten und nicht darauf hoffen, dass durch besondere
rechtliche Konstellationen ein an sich verloren gegangener Anspruch doch
durchsetzbar ist.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
|