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Grundsätzlich kann es möglich sein, dass wirklich
schwerwiegende betriebliche Gründe dazu führen, dass der Arbeitgeber
berechtigterweise darauf besteht, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht
antritt und statt dessen seine Arbeit verrichtet.
Dies ist allerdings wirklich ein extremer Ausnahmefall.
Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses sind gut
beraten, wenn sie wirklich nachdrücklich nach einer einvernehmlichen Lösung
für das entstandene Problem suchen. Der Arbeitnehmer dessen Urlaub plötzlich
nun doch nicht gewährt werden soll, kann vor dem Arbeitsgericht ein
Eilverfahren anstrengen, in dem er die Rechtmäßigkeit des plötzlichen
„Widerrufs“ seines Urlaubs überprüfen lassen kann.
Notfalls muss dann das Arbeitsgericht häufig wirklich
extrem kurz vor Beginn des geplanten Urlaubes entscheiden, ob dieser zu
gewähren ist oder nicht.
Beide Parteien des Arbeitsvertrages befinden sich je
nach Fallkonstellation in der Gefahr, der jeweils anderen Seite
schadensersatzpflichtig zu werden.
Von der Idee, mancher Arbeitnehmer, man könne ja seinen
Urlaub erst mal antreten und die weiteren Angelegenheit klären, wenn er
wieder da ist, muss hier dringend abgeraten werden.
Wenn er seinen Urlaub ungenehmigt antritt, der
riskiert, von den oben angesprochenen Schadensersatzansprüchen abgesehen,
seinen Arbeitsplatz.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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