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Zunächst einmal hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Urlaubsentgelt.
Das Urlaubsentgelt setzt sich aus dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst zusammen, den der Arbeitnehmer in den
letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur
die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubes eintreten, ist von
dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge
von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während
des Urlaubes nicht weiter gewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs
angemessen in bar abzugelten.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubes
auszuzahlen.
Somit die klaren Worte des Gesetztes.
Zu unterscheiden vom Urlaubsentgelt ist das sogenannte
Urlaubsgeld.
Bei diesem handelt es sich um eine Sonderzahlung, die
zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub steht.
Anders als den Bezug auf das Urlaubsentgelt, das
gesetzlich geregelt ist, besteht auf Urlaubsgeld kein gesetzlicher Anspruch.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht in der Regel durch tarifvertragliche
Vereinbarungen oder aber Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen.
Die Höhe des Urlaubsgeldes kann von Region zu Region
und von Branche zu Branche erheblich differieren.
Es lohnt sich in jedem Fall auch bei
individualrechtlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu prüfen, ob nicht -
durch entsprechende Verweisungen - weiterreichende Ansprüche aus
kollektivrechtlichen Vereinbarungen bestehen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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