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Diese Frage ist scheinbar gesetzlich eindeutig
geregelt.
Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem
Urlaubsrecht widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert den Arbeitnehmern
einen gesetzlichen Mindesturlaub.
Auf diesem Wege soll es jedem Arbeitnehmer möglich
sein, durch entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit seine gesundheitliche
Regeneration zu betreiben.
Dieser gesetzliche geschützte Urlaub ist nicht dafür
gedacht, sich in der dafür entstehenden Freizeit ein zusätzliches Einkommen
zu verschaffen und auf diese Weise den eigentlichen Zweck des Urlaubes zu
vereiteln.
Soweit also ein Arbeitnehmer, der ohnehin das ganze
Jahr über körperlich arbeitet, während seines Jahresurlaub gegen
entsprechende Bezahlung als Bauarbeiter tätig wird, verstößt er damit sicher
gegen den Sinn und Zweck des Urlaubsgesetzes.
Andererseits wird körperliche Arbeit von ansonsten eher
akademisch beschäftigten Arbeitnehmern als Erholung empfunden.
Der scheinbar so eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes
verliert seine Klarheit, wenn man davon ausgeht, dass nur eine
Erwerbstätigkeit, das heißt eine entgeltliche Tätigkeit, verboten ist, die
dem Urlaubszweck widerspricht.
Von Extremfällen abgesehen, dürfte also diese Regelung
dazu geeignet sein, die Gerichte im Rahmen entsprechender
Auseinandersetzungen kräftig zu beschäftigen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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