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Sicher ist, dass es einen gesetzlichen Mindestanspruch
auf Urlaub gibt. Dieser beträgt 24 Werktage pro Jahr.
Wichtig ist, dass man beachtet, dass das Gesetz von
einer Sechs-Tage-Arbeitswoche ausgeht.
Dies wiederum bedeutet, dass 24 Urlaubstage nur
derjenige Arbeitnehmer beanspruchen kann, der an sechs Tagen in der Woche
arbeitet.
Arbeitnehmer, die regelmäßig nur an fünf Wochentagen
arbeiten, haben insofern nur einen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für
Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt bzw. wenn er
vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, oder aber
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bei diesen Ansprüchen der Arbeitnehmer handelt es sich
um gesetzliche Mindestansprüche. Von diesen kann einzelvertraglich
grundsätzlich nicht abgewichen werden.
Gelten für das Arbeitsverhältnis Tarifverträge, so
können diese Tarifverträge wiederum sehr wohl von den vorstehend
beschriebenen gesetzlichen Regelungen abweichen.
Im Geltungsbereich derartiger Tarifverträge können
diese Tarifverträge auch dadurch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
dass nichttarifgebundene Vertragsparteien arbeitsvertraglich die Anwendung
der einschlägigen tarifvertraglichen Urlaubsregelungen vereinbaren.
Es kann also durch Tarifbindung der
Arbeitsvertragsparteien oder aber aufgrund der individualrechtlichen
Vereinbarung der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge Abweichungen von den
gesetzlichen Regelungen auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer geben.
Ansonsten sind die gesetzlichen Urlaubsansprüche als
Mindestansprüche unabdingbar.
Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers etwa im
Arbeitsvertrag sind zulässig.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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