Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Wieviel Urlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer?

 
Antwort:

Sicher ist, dass es einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub gibt. Dieser beträgt 24 Werktage pro Jahr.

 

Wichtig ist, dass man beachtet, dass das Gesetz von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche ausgeht.

 

Dies wiederum bedeutet, dass 24 Urlaubstage nur derjenige Arbeitnehmer beanspruchen kann, der an sechs Tagen in der Woche arbeitet.

 

Arbeitnehmer, die regelmäßig nur an fünf Wochentagen arbeiten, haben insofern nur einen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen.

 

Der Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt bzw. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, oder aber wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

Bei diesen Ansprüchen der Arbeitnehmer handelt es sich um gesetzliche Mindestansprüche. Von diesen kann einzelvertraglich grundsätzlich nicht abgewichen werden.

 

Gelten für das Arbeitsverhältnis Tarifverträge, so können diese Tarifverträge wiederum sehr wohl von den vorstehend beschriebenen gesetzlichen Regelungen abweichen.

 

Im Geltungsbereich derartiger Tarifverträge können diese Tarifverträge auch dadurch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, dass nichttarifgebundene Vertragsparteien arbeitsvertraglich die Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Urlaubsregelungen vereinbaren.

 

Es kann also durch Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien oder aber aufgrund der individualrechtlichen Vereinbarung der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer geben.

 

Ansonsten sind die gesetzlichen Urlaubsansprüche als Mindestansprüche  unabdingbar.

 

Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers etwa im Arbeitsvertrag sind zulässig.

 

 

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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