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Umgangssprachlich gibt es tatsächlich so etwas wie ein
unkündbares Arbeitsverhältnis.
Hintergrund dieser Formulierung ist die Vorstellung,
dass es tatsächlich Arbeitsverhältnisse gäbe, die insbesondere
arbeitgeberseitig nicht kündbar seien.
Diese Vorstellung ist allerdings falsch.
Es gibt eine Fülle von Kündigungserschwernissen, die im
Wesentlichen dem Arbeitnehmer schützen.
Der besondere Kündigungsschutz ist allerdings nie
absolut. Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsräte und Bezieher von
Erziehungsgeld sollen durchaus davor geschützt werden, während der
Schutzfristen eine wirksame Kündigung zu erhalten.
In Extremsituationen besteht allerdings stets die
Möglichkeit, dass der Sonderkündigungsschutz etwa durch die Zustimmung der
zuständigen Kontrollgremien aufgehoben wird.
Insbesondere bei einer außerordentlichen Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses ist es mit der Zustimmung dieser Gremien zu
rechnen und das Arbeitsverhältnis würde dann ggf. mit einer entsprechenden
Auslauffrist beendet.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es
wirklich unkündbare Arbeitsverhältnisse nicht gibt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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