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Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der
Arbeitnehmer, der sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines
Arbeitgebers auf das Kündigungsschutzgesetz oder andere Unwirksamkeitsgründe
berufen will, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Klage einreichen muss.
Tut er dies nicht, so tritt eine gesetzliche Fiktion
ein, nach der die Kündigung als von Anfang an wirksam zu betrachten ist.
Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes allerdings
genauer, so beginnt die drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Was im vorliegenden Fall zu rügen ist, ist ja gerade
die fehlende Schriftform der Kündigung. Nach diesseitiger Rechtsauffassung
beginnt also die drei-Wochen-Frist bei Kündigungen, die nicht der
Schriftform entsprechen, nicht zu laufen.
Wer sich also gegen eine mündliche oder per Telefax
übermittelte Kündigung wehren will, kann dies nach dem Wortlaut des Gesetzes
auch noch tun, wenn seit deren Zugang mehr als drei Wochen verstrichen sind.
Auch hier sind allerdings wieder das Rechtsinstitut der
Verwirkung und ggf. Verfallfristen zu beachten und die allgemeine Warnung
auszusprechen, nicht mit Fristabläufen zu kokettieren.
Soweit irgend
möglich sind Fristen einzuhalten und die hier aufgezeigte Möglichkeit bleibt
ein „Notanker“ im Falle einer verstrichenen Frist.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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