Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Kann sich ein Arbeitnehmer auch nach Ablauf von mehr als drei Wochen nach Zugang der Kündigung darauf berufen, dass diese nur als Telefax übermittelte Kündigung rechtsunwirksam ist?

 

 
Antwort:

 

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer, der sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitgebers auf das Kündigungsschutzgesetz oder andere Unwirksamkeitsgründe berufen will, gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Klage einreichen muss.

 

Tut er dies nicht, so tritt eine gesetzliche Fiktion ein, nach der die Kündigung als von Anfang an wirksam zu betrachten ist.

 

Betrachtet man den Wortlaut des Gesetzes allerdings genauer, so beginnt die drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

 

Was im vorliegenden Fall zu rügen ist, ist ja gerade die fehlende Schriftform der Kündigung. Nach diesseitiger Rechtsauffassung beginnt also die drei-Wochen-Frist bei Kündigungen, die nicht der Schriftform entsprechen, nicht zu laufen.

 

Wer sich also gegen eine mündliche oder per Telefax übermittelte Kündigung wehren will, kann dies nach dem Wortlaut des Gesetzes auch noch tun, wenn seit deren Zugang mehr als drei Wochen verstrichen sind.

 

Auch hier sind allerdings wieder das Rechtsinstitut der Verwirkung und ggf. Verfallfristen zu beachten und die allgemeine Warnung auszusprechen, nicht mit Fristabläufen zu kokettieren.

 

Soweit irgend möglich sind Fristen einzuhalten und die hier aufgezeigte Möglichkeit bleibt ein „Notanker“ im Falle einer verstrichenen Frist.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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