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Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer
außerordentlichen Kündigung die Kündigung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers dann aussprechen, wenn das Integrationsamt die
Zustimmungsentscheidung zur auszusprechenden Kündigung getroffen hat.
Getroffen hat, es diese Entscheidung dann, wenn die
Willensbildung abgeschlossen ist.
Auch eine fernmündliche oder mündliche Information des
Integrationsamtes an den Arbeitgeber führt dazu, dass dieser zum Ausspruch
der außerordentlichen Kündigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des
Sonderkündigungsschutzes berechtigt ist.
Er muss nicht warten, bis ihm eine schriftliche
Entscheidung des Integrationsamtes vorliegt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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