Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Darf ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Kündigung schon dann aussprechen, wenn die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ihm noch nicht schriftlich vorliegt?

 
Antwort:

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers dann aussprechen, wenn das Integrationsamt die Zustimmungsentscheidung zur auszusprechenden Kündigung getroffen hat.

Getroffen hat, es diese Entscheidung dann, wenn die Willensbildung abgeschlossen ist.

Auch eine fernmündliche oder mündliche Information des Integrationsamtes an den Arbeitgeber führt dazu, dass dieser zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sonderkündigungsschutzes berechtigt ist.

Er muss nicht warten, bis ihm eine schriftliche Entscheidung des Integrationsamtes vorliegt.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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