Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich eine Vertragspartei eines Arbeitsvertrages etwa in bezug auf die Beendigung eines Arbeitsvertrages durch Kündigung oder Auflösungsvertrag darauf beruft, die Beendigungserklärung sei nicht schriftlich erfolgt?
Antwort:

 

Grundsätzlich ist es so, dass alle Erklärungen, die ein Arbeitsverhältnis beenden sollen, der Schriftform bedürfen.

Dies betrifft Kündigungen und Auflösungsverträge aber auch die Befristungsregelungen für Arbeitsverhältnisse.

Das gesetzlich festgeschriebene Formerfordernis dient der Beweissicherung und der Rechtssicherheit insgesamt.

Es gibt grundsätzlich keinen vernünftigen Grund dafür, an dieser gesetzlichen Festlegung zu zweifeln.

Nur in wirklich extremen Ausnahmefällen, in denen z.B. besondere Vertrauenstatbestände geschaffen werden, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich eine Vertragspartei auf das Schriftformerfordernis z.B. einer Kündigung beruft.

In solchen Fällen wäre dann eine Kündigung auch mündlich wirksam.

So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Auf diese wirklich exotische Konstellation sollte sich aber niemand verlassen und sich daran halten, sämtliche Erklärungen, die ein Arbeitsverhältnis beenden oder befristen sollen, schriftlich zu fixieren.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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