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Grundsätzlich
ist es so, dass alle Erklärungen, die ein Arbeitsverhältnis beenden sollen,
der Schriftform bedürfen.
Dies betrifft
Kündigungen und Auflösungsverträge aber auch die Befristungsregelungen für
Arbeitsverhältnisse.
Das
gesetzlich festgeschriebene Formerfordernis dient der Beweissicherung und
der Rechtssicherheit insgesamt.
Es gibt
grundsätzlich keinen vernünftigen Grund dafür, an dieser gesetzlichen
Festlegung zu zweifeln.
Nur in
wirklich extremen Ausnahmefällen, in denen z.B. besondere
Vertrauenstatbestände geschaffen werden, kann es gegen Treu und Glauben
verstoßen, wenn sich eine Vertragspartei auf das Schriftformerfordernis z.B.
einer Kündigung beruft.
In solchen
Fällen wäre dann eine Kündigung auch mündlich wirksam.
So entschied
kürzlich das Bundesarbeitsgericht.
Auf diese
wirklich exotische Konstellation sollte sich aber niemand verlassen und sich
daran halten, sämtliche Erklärungen, die ein Arbeitsverhältnis beenden oder
befristen sollen, schriftlich zu fixieren.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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