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Arbeitsverträge können grundsätzlich formfrei
geschlossen werden.
Dieser Grundsatz wird gelegentlich durch Regelungen in
Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen durchbrochen.
Es gibt aber auch gesetzliche Schriftformerfordernisse
z.B. in Bezug auf Ausbildungsverträge und befristete Arbeitsverträge.
Diese sind nur dann rechtswirksam abgeschlossen, wenn
beide Parteien des Vertrages auf einer und derselben Urkunde ihre
Unterschriften geleistet haben.
Es reicht nicht aus, wenn ein schriftliche Angebot
unterbreitet wird, das wiederum mit einem Gegenschreiben schriftlich
angenommen wird.
Insbesondere in Zusammenhang mit der Befristung von
Arbeitsverträgen führt dies immer wieder zu Irritationen.
Nimmt ein Arbeitnehmer die Arbeit auf, ohne dass es
eine schriftliche Vereinbarung über eine an sich geplante Befristung dieses
Arbeitsverhältnisses gibt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Unterzeichnet er später einen Arbeitsvertrag, der die ursprünglich avisierte
Befristung festlegt, so entsteht möglicherweise ein befristetes
Arbeitsverhältnis. Dies allerdings nur, wenn es für die Befristung
tatsächlich einen Sachgrund gibt.
Wenn ein Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme einen ihm
vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschreibt, bleibt es jedenfalls bei den
formfrei begründeten befristeten Arbeitsverhältnis.
Unterschreibt er nach Arbeitsaufnahme einen befristeten
Arbeitsvertrag und kann der Arbeitgeber in einer möglichen
Auseinandersetzung um die Wirksamkeit dieser Befristung den Sachgrund nicht
nachweisen, so besteht zwischen den Parteien dieses Vertrages ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien sich etwa
durch das Austauschen von entsprechenden Schreiben im Vorfeld der
Arbeitsaufnahme über die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
verständigt haben.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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