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Eine Sammelklage gibt es im arbeitsgerichtlichen
Verfahren nicht.
Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass
mehrere von Klägern sich zusammenschließen und versuchen, gemeinschaftlich
mit einer einzigen Klage ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Die Voraussetzungen für einen derartigen
Zusammenschluss sind im arbeitsgerichtlichem Verfahren regelmäßig nicht
gegeben.
Selbst wenn eine solche Klage eingereicht wird, wird
das damit in der Regel verfolgte Ziel, das Prozessrisiko für den einzelnen
Arbeitnehmer mit Blick auf die zu erwartenden Gerichtskosten und – dies gilt
insbesondere für das erstinstanzliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten –
das Kostenrisiko mit Blick auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren gering zu
halten, nicht erreicht.
Wenn auch die auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfallenden Anwaltskosten bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft etwas
geringer ausfallen, so haftet er doch gesamtschuldnerisch für die volle
Gebühr.
Keinesfalls ist es so, dass im Falle einer
Streitgenossenschaft die gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren frei
aushandelbar würden. Es ist vielmehr so, dass auch für den Fall einer
Streitgenossenschaft gesetzliche Gebührentatbestände vorgesehen sind.
Wer also glaubt, eine Sammelklage vor dem
Arbeitsgericht einreichen zu können, um auf diese Weise Kosten zu sparen,
läuft Gefahr, dass diese Klage durch einen entsprechenden Beschluss des
Arbeitsgerichtes in Einzelverfahren „zerlegt“ wird und spätestens damit dann
die vollen Anwaltsgebühren fällig werden.
Mehr als eine Verzögerung des Rechtsstreites wäre dann
durch die scheinbar geniale Lösung einer „Sammelklage“ nicht erreicht.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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