Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Gibt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Sammelklage? 

 
Antwort:

 

Eine Sammelklage gibt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht.

 

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass mehrere von Klägern sich zusammenschließen und versuchen, gemeinschaftlich mit einer einzigen Klage ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

 

Die Voraussetzungen für einen derartigen Zusammenschluss sind im arbeitsgerichtlichem Verfahren regelmäßig nicht gegeben.

Selbst wenn eine solche Klage eingereicht wird, wird das damit in der Regel verfolgte Ziel, das Prozessrisiko für den einzelnen Arbeitnehmer mit Blick auf die zu erwartenden Gerichtskosten und – dies gilt insbesondere für das erstinstanzliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten – das Kostenrisiko mit Blick auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren gering zu halten, nicht erreicht.

 

Wenn auch die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Anwaltskosten bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft etwas geringer ausfallen, so haftet er doch gesamtschuldnerisch für die volle Gebühr.

 

Keinesfalls ist es so, dass im Falle einer Streitgenossenschaft die gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren frei aushandelbar würden. Es ist vielmehr so, dass auch für den Fall einer Streitgenossenschaft gesetzliche Gebührentatbestände vorgesehen sind.

 

Wer also glaubt, eine Sammelklage vor dem Arbeitsgericht einreichen zu können, um auf diese Weise Kosten zu sparen, läuft Gefahr, dass diese Klage durch einen entsprechenden Beschluss des Arbeitsgerichtes in Einzelverfahren „zerlegt“ wird und spätestens damit dann die vollen Anwaltsgebühren fällig werden.

 

Mehr als eine Verzögerung des Rechtsstreites wäre dann durch die scheinbar geniale Lösung einer „Sammelklage“ nicht erreicht.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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