Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Kann eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eines Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbart werden, wenn die Arbeitsaufnahme bereits stattgefunden hat?

 
Antwort:

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist nur dann möglich, wenn zuvor zum selben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit eines als befristet avisierten Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag auf und kommt der Arbeitgeber im Nachgang mit einem befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer zu, so ist – wenn der Arbeitnehmer diesen unterschreibt - insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, soweit ese für die Befristung keinen Sachgrund gibt.

 

Die ursprünglich ins Auge gefasste Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht umgesetzt worden, da diese nur möglich ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Befristung besteht.

 

Die Arbeitsaufnahme begründet durchaus ein Arbeitsverhältnis, da die Begründung von Arbeitsverhältnissen formfrei ist.

 

Der vom Arbeitgeber vorgelegte befristete Arbeitsvertrag würde wohl die Form erfüllen, die an ein befristetes Arbeitsverhältnis zu stellen ist.

 

Er kann allerdings als sachgrundlose Befristung keine Wirkung mehr entfalten, weil ja zuvor mit dem selben Arbeitgeber bereits ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis entstanden war.

 

Man muss allerdings bedenken, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses durch den angebotenen und unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag möglicherweise dadurch entstanden sein kann, dass neben der eigentlich beabsichtigten sachgrundlosen Befristung ein sachlicher Grund für eine Befristung vorlag.

 

Für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es nicht darauf an, dass der Befristungsgrund im schriftlichen Arbeitsvertrag genannt wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass es diesen Befristungsgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich gab.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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