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Eine sachgrundlose Befristung eines
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers im Sinne des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes ist nur dann möglich, wenn zuvor zum selben Arbeitgeber
kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit eines als befristet
avisierten Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag auf und kommt
der Arbeitgeber im Nachgang mit einem befristeten schriftlichen
Arbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer zu, so ist – wenn der Arbeitnehmer
diesen unterschreibt - insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entstanden, soweit ese für die Befristung keinen Sachgrund gibt.
Die ursprünglich ins Auge gefasste Befristung des
Arbeitsverhältnisses ist nicht umgesetzt worden, da diese nur möglich ist,
wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Befristung besteht.
Die Arbeitsaufnahme begründet durchaus ein
Arbeitsverhältnis, da die Begründung von Arbeitsverhältnissen formfrei ist.
Der vom Arbeitgeber vorgelegte befristete
Arbeitsvertrag würde wohl die Form erfüllen, die an ein befristetes
Arbeitsverhältnis zu stellen ist.
Er kann allerdings als sachgrundlose Befristung keine
Wirkung mehr entfalten, weil ja zuvor mit dem selben Arbeitgeber bereits ein
(unbefristetes) Arbeitsverhältnis entstanden war.
Man muss allerdings bedenken, dass eine Befristung des
Arbeitsverhältnisses durch den angebotenen und unterzeichneten schriftlichen
Arbeitsvertrag möglicherweise dadurch entstanden sein kann, dass neben der
eigentlich beabsichtigten sachgrundlosen Befristung ein sachlicher Grund für
eine Befristung vorlag.
Für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es nicht
darauf an, dass der Befristungsgrund im schriftlichen Arbeitsvertrag genannt
wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass es diesen Befristungsgrund zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich gab.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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