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Das arbeitsgerichtliche Verfahren zeichnet sich dadurch
aus, dass die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes im
erstinstanzlichen Verfahren immer der trägt, der den Anwalt beauftragt.
Anders als im normalen Zivilrecht ist es also nicht so,
dass der der verliert, alles bezahlt.
Da die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit durchaus
beträchtliche Größenordnungen erlangen kann, kann ich aus meiner Erfahrung
heraus sagen, dass es durchaus lohnenswert sein kann, eine
Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch den arbeitsrechtlichen
Rechtsschutz einschließt.
Wichtig ist aber, dass diese Überlegungen rechtzeitig
angestellt werden, da die Rechtsschutzversicherungen regelmäßig eine gewisse
Vorlaufzeit haben bis deren Einstandspflicht tatsächlich entsteht.
Wenn z.B. das Kündigungsschreiben bereits auf dem Tisch
des Arbeitnehmers liegt, dann kommen mögliche Gedanken über den Abschluss
einer Rechtsschutzversicherung sicher zu spät.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann beim
Arbeitsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen bzw. durch seinen
Anwalt stellen lassen, der bei entsprechender Bedürftigkeit und Vorliegen
ausreichender Erfolgsaussichten auch bewilligt wird. Die Kosten des
Rechtsstreites würden dann von der Staatskasse getragen. Sie müssten
allerdings möglicherweise in Raten zurückgezahlt werden soweit dies dem
Antragsteller nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich ist.
Ist ihm eine solche Ratenzahlung nicht zuzumuten und
ändert sich auch innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens an
seiner wirtschaftlichen Situation nichts, so würden die Kosten endgültig
durch die Staatskasse getragen.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben für ihre
Mitglieder eine besondere Form des Rechtsschutzes entwickelt. Und die
Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes ist bei der Formulierung von
Anträgen und Klagschriften behilflich.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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