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Niemand muß sich als nichtrauchender Arbeitnehmer nicht
gefallen lassen, von rauchenden Arbeitnehmern zum passiven Rauchen gezwungen
zu werden.
Die „Zwangsgemeinschaft“ am Arbeitsplatz darf nicht
dazu führen, dass ein nichtrauchender Arbeitnehmer sich der Gefahr von
Lungenkrebs o.ä. aussetzt. Hierfür hat grundsätzlich der Arbeitgeber Sorge
zu tragen und muss Regelungen treffen, die eine Gefährdung nichtrauchender
Arbeitnehmer ausschließt.
Wie er dies im einzelnen macht, unterliegt
weitestgehend seinem Direktionsrecht.
Die räumliche Trennung von Arbeitsplatz und Raucherecke
kann aber zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, wenn nämlich der
rauchende Arbeitnehmer mehrmals täglich eine „Raucherpause“ einlegt.
Nach diesseitige Rechtsauffassung ist eine solche
Raucherpause genauso zu behandeln, wie jede andere Erholungspause. Die Zeit,
in der ein Arbeitnehmer raucht, arbeitet er nicht und hat nach diesseitiger
Rechtsauffassung auch keinen Anspruch auf Bezahlung. Die „Raucherpausen“
wären also von der Arbeitszeit abzuziehen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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