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Eine einseitige Abänderung des Entgeltes ist
grundsätzlich nicht möglich.
Abgesehen von Fällen, in denen sogenannte
Tarifautomatik greift, ist das Arbeitsentgelt Bestandteil der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Wenn an dieser Vereinbarung im Kernbereich, zu dem auch
das Entgelt gehört, etwas geändert werden soll, dann geht dies nicht durch
einseitige Erklärung einer der beiden Parteien.
Will der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer –
das Entgelt ändern, so kann dies nur im Wege einer sogenannten
Änderungskündigung machen, die wiederum – soweit das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet – der gerichtlichen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte
unterliegt.
Angesichts der in diesem Lande bestehenden
wirtschaftlichen Situation ist es allerdings nicht unüblich, dass
Arbeitnehmern schlicht ein sogenannter Änderungsvertrag vorgelegt wird.
Wenn der Arbeitnehmer diesen Vertrag unterschreibt,
dann muss er sich in der Regel an diesem Vertrag auch festhalten lassen. Wer
also voreilig eine Unterschrift unter einen Änderungsvertrag setzt darf
nicht darauf vertrauen, diese Erklärung irgendwie aus der Welt schaffen zu
können.
Ich habe an dieser Stelle zwar bereits mehrfach vor der
übereilten Unterzeichnung irgendwelcher Vertragswerke auch in Zusammenhang
mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gewarnt. Meine anwaltliche
Praxis zeigt aber, dass immer wieder Unterschriften geleistet werden, über
deren Rechtsfolge sich der Unterzeichnende einfach nicht genügend Gedanken
gemacht hat.
Vor dieser Form der Sorglosigkeit soll hier noch einmal
ausdrücklich gewarnt werden.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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