Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Darf ein Arbeitgeber, der glaubt, Mängel in der Qualifikation eines Arbeitnehmers erkannt zu haben, dessen Lohn senken?

 
Antwort:

Eine einseitige Abänderung des Entgeltes ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Abgesehen von Fällen, in denen sogenannte Tarifautomatik greift, ist das Arbeitsentgelt Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

 

Wenn an dieser Vereinbarung im Kernbereich, zu dem auch das Entgelt gehört, etwas geändert werden soll, dann geht dies nicht durch einseitige Erklärung einer der beiden Parteien.

 

Will der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – das Entgelt ändern, so kann dies nur im Wege einer sogenannten Änderungskündigung machen, die wiederum – soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – der gerichtlichen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt.

 

Angesichts der in diesem Lande bestehenden wirtschaftlichen Situation ist es allerdings nicht unüblich, dass Arbeitnehmern schlicht ein sogenannter Änderungsvertrag vorgelegt wird.

 

Wenn der Arbeitnehmer diesen Vertrag unterschreibt, dann muss er sich in der Regel an diesem Vertrag auch festhalten lassen. Wer also voreilig eine Unterschrift unter einen Änderungsvertrag setzt darf nicht darauf vertrauen, diese Erklärung irgendwie aus der Welt schaffen zu können.

 

Ich habe an dieser Stelle zwar bereits mehrfach vor der übereilten Unterzeichnung irgendwelcher Vertragswerke auch in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gewarnt. Meine anwaltliche Praxis zeigt aber, dass immer wieder Unterschriften geleistet werden, über deren Rechtsfolge sich der Unterzeichnende einfach nicht genügend Gedanken gemacht hat.

 

Vor dieser Form der Sorglosigkeit soll hier noch einmal ausdrücklich gewarnt werden.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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