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Von Lohnwucher spricht man, wenn die erbrachte
Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu der dafür gezahlten
Vergütung steht.
Maßgeblich für die Beurteilung des auffälligen
Missverhältnisses ist nicht unbedingt der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag
geschlossen wurde, sondern vielmehr der Zeitraum, um den es z.B. in einem
konkreten Vergütungsrechtsstreit geht.
Der Maßstab, an dem sich die Frage des auffälligen
Missverhältnisses orientiert, ist der Tariflohn.
Wenn derartige Tarifverträge für einen konkreten
Bereich nicht bestehen müssen, wirtschaftliche Nachbarbereiche betrachtet
werden, um zumindest einen Bezugspunkt zu ermitteln, von dem aus, als Basis
betrachtet, festzulegen ist, wann ein auffälliges Missverhältnis im
Austausch der Leistungen besteht.
Ob dies bei Unterschreitung des Bezugsgröße um 30 %
schon der Fall ist, ist schon nicht mehr sicher.
Sicher scheint es dagegen zu sein, dass eine
Unterschreitung der tarifvertraglichen üblichen Vergütungen um 50 % zu einer
sittenwidrigen und damit nichtigen Entgeltvereinbarung führen. Jedenfalls
ist eine sehr genaue Einzelfallprüfung erforderlich.
Ist die Lohnvereinbarung nicht, so schuldet der
Arbeitgeber die übliche Vergütung, wobei man wiederum zur Ausführung dieses
Rechtsbegriffes weitgehend auf die Tarifverträge zurückgreifen muss, die
Einzelheiten hierzu sind allerdings umstritten.
Wer also als Arbeitgeber die gegenwärtige
Arbeitsmarktsituation dazu nutzt, möglichst geringe Löhne zu zahlen, läuft
Gefahr, dass er sich bei einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung der
Lohnvereinbarung erheblichen Nachzahlungsansprüchen ausgesetzt sehen kann.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine derartige
Vereinbarung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, da
Wucher immer noch eine Straftat ist.
Als zu übertriebene „Geschäftstüchtigkeit“ kann also
aus Sicht des Arbeitgebers zu bösen Überraschungen führen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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