Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Was ist eigentlich Lohnwucher?

 
Antwort:

Von Lohnwucher spricht man, wenn die erbrachte Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu der dafür gezahlten Vergütung steht.

 

Maßgeblich für die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses ist nicht unbedingt der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde, sondern vielmehr der Zeitraum, um den es z.B. in einem konkreten Vergütungsrechtsstreit geht.

 

Der Maßstab, an dem sich die Frage des auffälligen Missverhältnisses orientiert, ist der Tariflohn.

 

Wenn derartige Tarifverträge für einen konkreten Bereich nicht bestehen müssen, wirtschaftliche Nachbarbereiche betrachtet werden, um zumindest einen Bezugspunkt zu ermitteln, von dem aus, als Basis betrachtet, festzulegen ist, wann ein auffälliges Missverhältnis im Austausch der Leistungen besteht.

 

Ob dies bei Unterschreitung des Bezugsgröße um 30 % schon der Fall ist, ist schon nicht mehr sicher.

 

Sicher scheint es dagegen zu sein, dass eine Unterschreitung der tarifvertraglichen üblichen Vergütungen um 50 % zu einer sittenwidrigen und damit nichtigen Entgeltvereinbarung führen. Jedenfalls ist eine sehr genaue Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Ist die Lohnvereinbarung nicht, so schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung, wobei man wiederum zur Ausführung dieses Rechtsbegriffes weitgehend auf die Tarifverträge zurückgreifen muss, die Einzelheiten hierzu sind allerdings umstritten.

 

Wer also als Arbeitgeber die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation dazu nutzt, möglichst geringe Löhne zu zahlen, läuft Gefahr, dass er sich bei einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung der Lohnvereinbarung erheblichen Nachzahlungsansprüchen ausgesetzt sehen kann.

 

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine derartige Vereinbarung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, da Wucher immer noch eine Straftat ist.

 

Als zu übertriebene „Geschäftstüchtigkeit“ kann also aus Sicht des Arbeitgebers zu bösen Überraschungen führen.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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