Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Sie veröffentlichen seit einigen Monaten in unserer Zeitung Rechtstipps zum Arbeitsrecht. Dabei fällt auf, dass Sie offensichtlich in ihrer Tätigkeit einen besonderen Schwerpunkt auf das Gebiet des öffentlichen Dienstes und hier besonders auf die Lehrerbesoldung gelegt haben.

 

Vor einigen Monaten haben Sie die Frage nach der durch das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes für viele Lehrer problematisiert und darauf hingewiesen, dass durch Sie Prozesse vor dem Arbeitsgericht Rostock geführt werden, die die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Regelstundenmaßes klären sollen. Gibt es hierzu schon erste Ergebnisse?

 
Antwort:

 

Es tatsächlich so, dass ich mich so zu sagen in meinem Spezialgebiet, dem Arbeitsrecht, darauf spezialisiert habe, mich mit den Entlohnungsproblemen im öffentlichen Dienst auseinander zu setzen.

 

Ich halte eine Reihe von besoldungsrechtlichen Entscheidungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für rechtlich außerordentlich bedenklich und so habe ich unter anderem die Erhöhung des Regelstundenmaßes für einige Lehrer unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen, weil ich davon ausgehe, dass die Befugnisse des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nicht so weit reichen können, dass er – entgegen allen Grundsätzen des Arbeitsrechtes – in die Lage versetzt wird, einseitig Gehaltsreduzierungen durchzusetzen.

 

Die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Rostock ist der von mir geführten Argumentation zumindest im Ergebnis gefolgt und hat eine entsprechende Klage der von mir vertretenen Klägerin entsprochen und das Land u.a. zu einer beträchtlichen Gehaltsnachzahlung verurteilt.

 

Ähnliche Entscheidungen sind auch schon durch andere Gerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefällt worden, wenn gleich eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch nicht zu erkennen ist.

 

Diese wird wohl auch erst durch eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes herbeigeführt.

 

Es scheint eine geradezu unsägliche Neigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu bestehen, dass immer wieder neue Versuche, die öffentlichen Kassen zu entlasten, dazu beizutragen, dass innerhalb der Lehrerschaft keine Ruhe eintritt.

 

Betrachtet man die historische Entwicklung seit der Wende, so kann man erkennen, dass zunächst einmal durch die Kündigungswelle, die auf den Einigungsvertrag gestützt wurde, eine erhebliche Unruhe im Kreis der Lehrer verursacht wurde.

 

Dann gab es eine Serie von hoch umstrittenen Eingruppierungsproblematiken, die auch einige Jahre lang für Unruhe sorgten.

 

Nachdem dann durch eine hochinteressante Gesetzesänderung die Auseinandersetzungen um die Vergütung der Haupt- und Realschullehrer beendet wurde, traten neue Probleme im Bereich der Realschullehrerbesoldung auf, die bisher noch nicht abgeschlossen sind.

 

Nach einer kurzen Frist der scheinbaren Ruhe kam nun das Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schuljahreswechsel 2004/2005 auf die Idee, das Arbeitsrecht so zu sagen auf den Kopf zu stellen und durch einen Erlaß das Regelstundenmaß zu erhöhen, um auf diese Weise Geld zu sparen. Nach meiner Auffassung wird das Land Mecklenburg-Vorpommern mit diesem Unternehmen nicht sehr weit kommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der von ihm gewählte Weg, das Regelstundenmaß durch einen Erlaß abzuändern dann nicht möglich ist, wenn es im Land verbeamtete Lehrer gibt. Zwar hat es dem Land Mecklenburg-Vorpommern gefallen, Lehrer grundsätzlich nicht zu verbeamten, sondern diese in dem weit aus unsicheren Status des Angestellten zu beschäftigen. Es ist ihm dies allerdings nach meiner Kenntnis nicht vollständig geglückt, so dass zumindest einige wenige verbeamtete Lehrer im Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt werden. Weil dies aber zum Zeitpunkt des Erlasses so war, fehlt der Anhebung des Regelstundemaßes im Wege des Erlasses die Rechtsgrundlage. Und diese hätte nur durch eine Verordnung erfolgen können.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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