Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Darf einer Lehrkraft, die im Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes ihre Unterschrift unter den sogenannten X-Vertrag „unter Vorbehalt“ leistet, eine Änderungskündigung ausgesprochen werden?

 
Antwort:

Weil die Lehrkräfte oft nicht einschätzen können, ob der ihnen jetzt angebotene Unterrichtsumfang tatsächlich dem Bedarf an Unterricht in ihrer Fächerkombination entspricht und er nach den Vorgaben des Lehrerpersonalkonzeptes ermittelt wurde, unterschreiben manche Lehrkräfte den sogenannten X-Vertrag unter Vorbehalt.

 

Streng dogmatisch betrachtet, bedeutet dies, dass sie ihn überhaupt nicht unterschreiben, weil dem hiesigen Rechtssystem die Abgabe einer Willenserklärung unter Vorbehalt fremd ist. Die Rechtsfolge dieses Verhaltens wäre, dass eine Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte nicht erfolgt und diese z.B. mit 18 Stunden weiter zu beschäftigen wäre.

 

Nach der bisher geübten Praxis des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist es aber so, dass diese Lehrkräfte vielmehr mit der im Grund- und X-Vertrag angebotenen Unterrichtsstundenzahl arbeiten und sich ihr Vorbehalt nicht auswirkt.

 

Das Arbeitsverhältnis wird zumindest für das entsprechende Schuljahr, zumindest teilweise, in eine Art Schwebezustand versetzt, und wäre wohl nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.

 

Eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Beschäftigung der Lehrkraft besteht jedenfalls nicht. Wollte das Land Mecklenburg-Vorpommern nun mit einer Änderungskündigung diesen Schwebezustand klären, so müsste sie zumindest nach Auffassung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern mit der Feststellung rechnen, dass eine solche Änderungskündigung gegen das Maßregelungsverbot  verstößt.

 

Damit hat die Lehrkraft unter anderem die Möglichkeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, die Vergütung für die ihr ggf. rechtswidrig vorenthaltenen Stunden gerichtlich durchzusetzen. In diesem Verfahren könnte dann das Land Mecklenburg-Vorpommern die Rechtmäßigkeit seiner Stundenberechnung beweisen. Einer Änderungskündigung bedarf es deshalb nicht (so sinngemäß LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.03.2005, Az. 2 Sa 354/04)

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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