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Weil die Lehrkräfte oft nicht einschätzen können, ob
der ihnen jetzt angebotene Unterrichtsumfang tatsächlich dem Bedarf an
Unterricht in ihrer Fächerkombination entspricht und er nach den Vorgaben
des Lehrerpersonalkonzeptes ermittelt wurde, unterschreiben manche
Lehrkräfte den sogenannten X-Vertrag unter Vorbehalt.
Streng dogmatisch betrachtet, bedeutet dies, dass sie
ihn überhaupt nicht unterschreiben, weil dem hiesigen Rechtssystem die
Abgabe einer Willenserklärung unter Vorbehalt fremd ist. Die Rechtsfolge
dieses Verhaltens wäre, dass eine Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung
der Lehrkräfte nicht erfolgt und diese z.B. mit 18 Stunden weiter zu
beschäftigen wäre.
Nach der bisher geübten Praxis des Landes
Mecklenburg-Vorpommern ist es aber so, dass diese Lehrkräfte vielmehr mit
der im Grund- und X-Vertrag angebotenen Unterrichtsstundenzahl arbeiten und
sich ihr Vorbehalt nicht auswirkt.
Das Arbeitsverhältnis wird zumindest für das
entsprechende Schuljahr, zumindest teilweise, in eine Art Schwebezustand
versetzt, und wäre wohl nach den Grundsätzen des faktischen
Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.
Eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Beschäftigung
der Lehrkraft besteht jedenfalls nicht. Wollte das Land
Mecklenburg-Vorpommern nun mit einer Änderungskündigung diesen
Schwebezustand klären, so müsste sie zumindest nach Auffassung der 2. Kammer
des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern mit der Feststellung
rechnen, dass eine solche Änderungskündigung gegen das Maßregelungsverbot
verstößt.
Damit hat die Lehrkraft unter anderem die Möglichkeit
unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, die Vergütung für die ihr ggf.
rechtswidrig vorenthaltenen Stunden gerichtlich durchzusetzen. In diesem
Verfahren könnte dann das Land Mecklenburg-Vorpommern die Rechtmäßigkeit
seiner Stundenberechnung beweisen. Einer Änderungskündigung bedarf es
deshalb nicht (so sinngemäß LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
08.03.2005, Az. 2 Sa 354/04)
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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