Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
 
Antwort:

Ich halte eine Reihe von besoldungsrechtlichen Entscheidungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für rechtlich außerordentlich bedenklich und so habe ich unter anderem die Erhöhung des Regelstundenmaßes für einige Lehrer unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen, weil ich davon ausgehe, dass die Befugnisse des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nicht so weit reichen können, dass er – entgegen allen Grundsätzen des Arbeitsrechtes – in die Lage versetzt wird, einseitig Gehaltsreduzierungen durchzusetzen.

 

Die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Rostock ist der von mir geführten Argumentation zumindest im Ergebnis gefolgt und hat eine entsprechende Klage der von mir vertretenen Klägerin entsprochen und das Land u.a. zu einer beträchtlichen Gehaltsnachzahlung verurteilt.

 

Ähnliche Entscheidungen sind auch schon durch andere Gerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefällt worden, wenn gleich eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch nicht zu erkennen ist.

 

Diese wird wohl auch erst durch eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes herbeigeführt.

 

Nach einer kurzen Frist der scheinbaren Ruhe kam nun das Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schuljahreswechsel 2004/2005 auf die Idee, das Arbeitsrecht so zu sagen auf den Kopf zu stellen und durch einen Erlaß das Regelstundenmaß zu erhöhen, um auf diese Weise Geld zu sparen. Nach meiner Auffassung wird das Land Mecklenburg-Vorpommern mit diesem Unternehmen nicht sehr weit kommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der von ihm gewählte Weg, das Regelstundenmaß durch einen Erlaß abzuändern dann nicht möglich ist, wenn es im Land verbeamtete Lehrer gibt. Zwar hat es dem Land Mecklenburg-Vorpommern gefallen, Lehrer grundsätzlich nicht zu verbeamten, sondern diese in dem weit aus unsicheren Status des Angestellten zu beschäftigen. Es ist ihm dies allerdings nach meiner Kenntnis nicht vollständig geglückt, so dass zumindest einige wenige verbeamtete Lehrer im Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt werden. Weil dies aber zum Zeitpunkt des Erlasses so war, fehlt der Anhebung des Regelstundemaßes im Wege des Erlasses die Rechtsgrundlage. Und diese hätte nur durch eine Verordnung erfolgen können.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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