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Ich halte eine Reihe von besoldungsrechtlichen
Entscheidungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für rechtlich
außerordentlich bedenklich und so habe ich unter anderem die Erhöhung des
Regelstundenmaßes für einige Lehrer unter verschiedenen rechtlichen
Gesichtspunkten angegriffen, weil ich davon ausgehe, dass die Befugnisse des
Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nicht so weit reichen können, dass er –
entgegen allen Grundsätzen des Arbeitsrechtes – in die Lage versetzt wird,
einseitig Gehaltsreduzierungen durchzusetzen.
Die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Rostock ist der von
mir geführten Argumentation zumindest im Ergebnis gefolgt und hat eine
entsprechende Klage der von mir vertretenen Klägerin entsprochen und das
Land u.a. zu einer beträchtlichen Gehaltsnachzahlung verurteilt.
Ähnliche Entscheidungen sind auch schon durch andere
Gerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefällt worden, wenn gleich eine
einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch nicht zu erkennen ist.
Diese wird wohl auch erst durch eine entsprechende
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes herbeigeführt.
Nach einer kurzen Frist der scheinbaren Ruhe kam nun
das Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schuljahreswechsel 2004/2005 auf die
Idee, das Arbeitsrecht so zu sagen auf den Kopf zu stellen und durch einen
Erlaß das Regelstundenmaß zu erhöhen, um auf diese Weise Geld zu sparen.
Nach meiner Auffassung wird das Land Mecklenburg-Vorpommern mit diesem
Unternehmen nicht sehr weit kommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der
von ihm gewählte Weg, das Regelstundenmaß durch einen Erlaß abzuändern dann
nicht möglich ist, wenn es im Land verbeamtete Lehrer gibt. Zwar hat es dem
Land Mecklenburg-Vorpommern gefallen, Lehrer grundsätzlich nicht zu
verbeamten, sondern diese in dem weit aus unsicheren Status des Angestellten
zu beschäftigen. Es ist ihm dies allerdings nach meiner Kenntnis nicht
vollständig geglückt, so dass zumindest einige wenige verbeamtete Lehrer im
Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt werden. Weil dies aber zum Zeitpunkt
des Erlasses so war, fehlt der Anhebung des Regelstundemaßes im Wege des
Erlasses die Rechtsgrundlage. Und diese hätte nur durch eine Verordnung
erfolgen können.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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