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Lehrer sollten stets mit allem rechnen. Nach Auffassung
der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ist es aber
so, dass ein Lehrer, der den sogenannten X-Vertrag unter Vorbehalt
unterzeichnet, eine darauf gegen ihn gerichtete Änderungskündigung nicht
fürchten muß, weil diese gegen das Maßregelungsverbot verstößt. Ein Lehrer
soll das Recht haben, ohne Angst vor einer Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses oder aber die Furcht vor dem Status eines
Nichtteilnehmers am LPK die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in bezug auf die ihm angebotene Stundenzahl
überprüfen zu können.
Verfolgt man diese Auffassung konsequent zu Ende, so
kann ein Lehrer, der seinen X-Vertrag unter Vorbehalt unterzeichnet, seine
Gehaltsdifferenzen beim Arbeitgeber schriftlich geltend macht und dann das
Schuljahr hindurch reduziert arbeitet, am Ende des Schuljahres im Wege einer
Leistungsklage das ihm entgangene Gehalt geltend machen.
Die vorbehaltserfasste Erklärung unter den X-Vertrag
führt nach diesseitiger Rechtsauffassung zu keiner Vertragsänderung. Sie ist
ein rechtliches Nullum. Wenn der Arbeitgeber nichts weiter unternimmt bzw.
ihm das Rechtsinstitut der Änderungskündigung genommen wird, ändert sich am
Grundvertrag nichts und der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug, wenn
der Lehrer zuvor zu Beginn des Schuljahres in Zusammenhang mit der geplanten
Abänderung seiner Unterrichtsstunden erklärt hat, er werde gerne weiter
Vollzeit arbeiten und sei mit der Abänderung seiner Arbeitszeit nur unter
Vorbehalt einverstanden.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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