Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Muß ein Lehrer, der zu Beginn eines Schuljahres den sogenannten X-Vertrag „unter Vorbehalt“ unterzeichnet, mit einer Änderungskündigung rechnen?

 
Antwort:

 

Lehrer sollten stets mit allem rechnen. Nach Auffassung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ist es aber so, dass ein Lehrer, der den sogenannten X-Vertrag unter Vorbehalt unterzeichnet, eine darauf gegen ihn gerichtete Änderungskündigung nicht fürchten muß, weil diese gegen das Maßregelungsverbot verstößt. Ein Lehrer soll das Recht haben, ohne Angst vor einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder aber die Furcht vor dem Status eines Nichtteilnehmers am LPK die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in bezug auf die ihm angebotene Stundenzahl überprüfen zu können.

 

Verfolgt man diese Auffassung konsequent zu Ende, so kann ein Lehrer, der seinen X-Vertrag unter Vorbehalt unterzeichnet, seine Gehaltsdifferenzen beim Arbeitgeber schriftlich geltend macht und dann das Schuljahr hindurch reduziert arbeitet, am Ende des Schuljahres im Wege einer Leistungsklage das ihm entgangene Gehalt geltend machen.

 

Die vorbehaltserfasste Erklärung unter den X-Vertrag führt nach diesseitiger Rechtsauffassung zu keiner Vertragsänderung. Sie ist ein rechtliches Nullum. Wenn der Arbeitgeber nichts weiter unternimmt bzw. ihm das Rechtsinstitut der Änderungskündigung genommen wird, ändert sich am Grundvertrag nichts und der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug, wenn der Lehrer zuvor zu Beginn des Schuljahres in Zusammenhang mit der geplanten Abänderung seiner Unterrichtsstunden erklärt hat, er werde gerne weiter Vollzeit arbeiten und sei mit der Abänderung seiner Arbeitszeit nur unter Vorbehalt einverstanden.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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