Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Regelstundenmaßerhöhung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verstößt gegen Treu und Glauben

 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 31.01.2006 in einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung festgestellt, dass die Erhöhung des Regelstundenmaßes für viele Lehrer, die sich durch Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept in Teilzeitarbeit befinden unwirksam ist, weil der einzige Grund für diese Anhebung des Regelstundenmaßes haushaltsrechtliche Probleme des Landes sind. Die Revision wurde zugelassen.

 

Das Regelstundenmaß, also die Anzahl der wöchentlich von einem Lehrer zu leistenden Unterrichtsstunden, wurde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in verschiedenen Schulbereichen durch die Abänderung eines Erlasses angehoben.

 

Auf diesem Wege wurde die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer auf z.B. 27 Stunden pro Woche erhöht. Gleichzeitig aber offenbarte sich aus der tatsächlichen Beschäftigung der Lehrkräfte im Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes, dass das Land noch nicht einmal in der Lage war, die Lehrer mit dem alten Regelsatz von z.B. 25 Wochenstunden zu beschäftigen.

 

Im Ergebnis wurde dann auf diesem Wege dem teilzeitbeschäftigten Lehrer eine Gehaltskürzung zugemutet, da sich lediglich die Bezugsgröße für die Berechnung seines Gehaltes fiktiv erhöhte.

 

Dies empfand auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern als unanständig und stellte folgerichtig in juristisch einwandfreien Worten fest, dass dieses Vorgehen des Landes gegen den Rechtssatz von Treu und Glauben verstieße und die Anhebung des Regelstundenmaßes unter diesen Umständen unwirksam war.

 

Nur weil Lehrer im öffentlichen Dienst im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung in diesem Land wirtschaftlich verhältnismäßig gut dastehen, darf das Land Mecklenburg-Vorpommern wohl auch in Zukunft nicht damit rechnen, dass die Lehrkräfte bereit sind, jedes Opfer zu bringen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, das nach der o.g. Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes weitere Klagen auf das Land Mecklenburg-Vorpommern zukommen, da bereits viele Lehrer ihre Ansprüche schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend gemacht haben und damit signalisieren, dass auch sie bereit sind, ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

Dieses gilt wohl auch für die rechtliche Bewertung der Frage, ob die Anhebung des Regelstundenmaßes von 25 auf 27 Stunden bei tatsächlicher Beschäftigung mit 27 Stunden rechtmäßig ist. In diesen Fällen tritt zwar keine Gehaltskürzung ein. Nach diesseitiger Rechtsauffassung werden allerdings den so beschäftigten Lehrern zwei weitere Unterrichtsstunden abverlangt, was zu einer Überschreitung der vertraglichen Maximalarbeitszeit führt und somit ebenfalls unzulässig ist.

 

Gerade dadurch, dass ich mich seit Jahren sehr intensiv mit der Lehrerbezahlung beschäftige, stellt sich mir neben vielen interessanten juristischen Fragen vor allen Dingen die Frage, wann es dem Land Mecklenburg-Vorpommern gelingen wird, darauf verzichten, durch immer neue Einsparversuche im Bereich der Lehrervergütung Unruhe in die Lehrerschaft zu tragen, weil es erkennt, dass es sich bei Lehrkräften um Multiplikatoren handelt, die weit mehr als Lehrinhalte vermitteln.

 
 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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