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Regelstundenmaßerhöhung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern verstößt gegen Treu und Glauben
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am
31.01.2006 in einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung festgestellt,
dass die Erhöhung des Regelstundenmaßes für viele Lehrer, die sich durch
Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept in Teilzeitarbeit befinden unwirksam ist,
weil der einzige Grund für diese Anhebung des Regelstundenmaßes
haushaltsrechtliche Probleme des Landes sind. Die Revision wurde zugelassen.
Das Regelstundenmaß, also die Anzahl der wöchentlich
von einem Lehrer zu leistenden Unterrichtsstunden, wurde durch das Land
Mecklenburg-Vorpommern in verschiedenen Schulbereichen durch die Abänderung
eines Erlasses angehoben.
Auf diesem Wege wurde die Unterrichtsverpflichtung der
Lehrer auf z.B. 27 Stunden pro Woche erhöht. Gleichzeitig aber offenbarte
sich aus der tatsächlichen Beschäftigung der Lehrkräfte im Rahmen des
Lehrerpersonalkonzeptes, dass das Land noch nicht einmal in der Lage war,
die Lehrer mit dem alten Regelsatz von z.B. 25 Wochenstunden zu
beschäftigen.
Im Ergebnis wurde dann auf diesem Wege dem
teilzeitbeschäftigten Lehrer eine Gehaltskürzung zugemutet, da sich
lediglich die Bezugsgröße für die Berechnung seines Gehaltes fiktiv erhöhte.
Dies empfand auch das Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern als unanständig und stellte folgerichtig in
juristisch einwandfreien Worten fest, dass dieses Vorgehen des Landes gegen
den Rechtssatz von Treu und Glauben verstieße und die Anhebung des
Regelstundenmaßes unter diesen Umständen unwirksam war.
Nur weil Lehrer im öffentlichen Dienst im Vergleich zum
Durchschnitt der Bevölkerung in diesem Land wirtschaftlich verhältnismäßig
gut dastehen, darf das Land Mecklenburg-Vorpommern wohl auch in Zukunft
nicht damit rechnen, dass die Lehrkräfte bereit sind, jedes Opfer zu
bringen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, das nach der o.g. Entscheidung
des Landesarbeitsgerichtes weitere Klagen auf das Land
Mecklenburg-Vorpommern zukommen, da bereits viele Lehrer ihre Ansprüche
schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend gemacht haben und damit
signalisieren, dass auch sie bereit sind, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Dieses gilt wohl auch für die rechtliche Bewertung der
Frage, ob die Anhebung des Regelstundenmaßes von 25 auf 27 Stunden bei
tatsächlicher Beschäftigung mit 27 Stunden rechtmäßig ist. In diesen Fällen
tritt zwar keine Gehaltskürzung ein. Nach diesseitiger Rechtsauffassung
werden allerdings den so beschäftigten Lehrern zwei weitere
Unterrichtsstunden abverlangt, was zu einer Überschreitung der vertraglichen
Maximalarbeitszeit führt und somit ebenfalls unzulässig ist.
Gerade dadurch, dass ich mich seit Jahren sehr intensiv
mit der Lehrerbezahlung beschäftige, stellt sich mir neben vielen
interessanten juristischen Fragen vor allen Dingen die Frage, wann es dem
Land Mecklenburg-Vorpommern gelingen wird, darauf verzichten, durch immer
neue Einsparversuche im Bereich der Lehrervergütung Unruhe in die
Lehrerschaft zu tragen, weil es erkennt, dass es sich bei Lehrkräften um
Multiplikatoren handelt, die weit mehr als Lehrinhalte vermitteln.
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