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Zunächst einmal muss geklärt werden, ob die
Kündigungsschutzklage lediglich einen Feststellungs- oder aber auch ein
Weiterbeschäftigungsantrag enthält.
Der Antrag, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam
ist, richtet sich in erster Linie gegen denjenigen, der die Kündigung
ausgesprochen hat. Der Antrag, den Arbeitnehmer bis zum Abschluss des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu unveränderten Bedingungen
weiterzubeschäftigen, richtet sich traditionell gegen denjenigen, der dies
auch erfüllen kann.
Es kann also durchaus sein, dass sich ein Teil der
Kündigungsschutzklage z.B. gegen den Betriebsveräußerer und der andere Teil
der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebserwerber richtet.
Nun sind die tatsächlichen Bedingungen im Zusammenhang
mit Betriebsübergängen oft sehr unübersichtlich und es ist aus meiner Sicht
angeraten, alle natürlichen und juristischen Personen mit in einen
Kündigungsprozess einzubeziehen, die in den Gesamtablauf involviert sind.
Böse Zungen sprechen in diesem Zusammenhang von einer
sogenannten Schrotflintenklage. Mit solchem Gespött lässt es sich allerdings
weit besser leben als mit dem wohlgemeinten Hinweis des Gerichts innerhalb
der gesetzlichen 3-Wochen-Frist sei die Kündigungsschutzklage jedenfalls
nicht gegen den richtigen Adressaten gerichtet worden, was wiederum zum
endgültigen Verlust des Kündigungsschutz-prozesses führt.
Viel leichter fällt es da schon, z.B. im Rahmen der
Güteverhandlung, die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der denkbaren
Beklagten zu ordnen und das Passivrubrum ggf. unter Mithilfe des Gerichtes
zu klären.
Wer innerhalb der 3-Wochen-Frist seine
Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten richtet, verliert, wenn
sich der richtige Beklagte auch nicht aus den Prozessunterlagen insgesamt
ermitteln lässt, den Kündigungsschutzprozess, weil die Wirksamkeit der
Kündigung durch eine gesetzliche Vermutung fingiert wird.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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