Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Gegen wen muss eine Kündigungsschutzklage im Falle eines Betriebsüberganges gerichtet werden?

 
Antwort:

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob die Kündigungsschutzklage lediglich einen Feststellungs- oder aber auch ein Weiterbeschäftigungsantrag enthält.

 

Der Antrag, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist, richtet sich in erster Linie gegen denjenigen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Der Antrag, den Arbeitnehmer bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen, richtet sich traditionell gegen denjenigen, der dies auch erfüllen kann.

 

Es kann also durchaus sein, dass sich ein Teil der Kündigungsschutzklage z.B. gegen den Betriebsveräußerer und der andere Teil der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebserwerber richtet.

 

Nun sind die tatsächlichen Bedingungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen oft sehr unübersichtlich und es ist aus meiner Sicht angeraten, alle natürlichen und juristischen Personen mit in einen Kündigungsprozess einzubeziehen, die in den Gesamtablauf involviert sind.

 

Böse Zungen sprechen in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Schrotflintenklage. Mit solchem Gespött lässt es sich allerdings weit besser leben als mit dem wohlgemeinten Hinweis des Gerichts innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist sei die Kündigungsschutzklage jedenfalls nicht gegen den richtigen Adressaten gerichtet worden, was wiederum zum endgültigen Verlust des Kündigungsschutz-prozesses führt.

 

Viel leichter fällt es da schon, z.B. im Rahmen der Güteverhandlung, die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der denkbaren Beklagten zu ordnen und das Passivrubrum ggf. unter Mithilfe des Gerichtes zu klären.

 

Wer innerhalb der 3-Wochen-Frist seine Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten richtet, verliert, wenn sich der richtige Beklagte auch nicht aus den Prozessunterlagen insgesamt ermitteln lässt, den Kündigungsschutzprozess, weil die Wirksamkeit der Kündigung durch eine gesetzliche Vermutung fingiert wird.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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