Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Behalten Arbeitnehmer, die vor der Änderung des Schwellenwertes (5/10 Arbeitnehmer) im Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutz hatten, auch dann ihren Kündigungsschutz, wenn sich die Belegschaft fast komplett erneuert hat?

 
Antwort:

 

Bis zum 31.12.2003 hatten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und in deren Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren, Kündigungsschutzchutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

 

Ab dem 01.01.2004 gilt dies nur noch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger sechs Monate bestand und deren Betriebe mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Für diejenigen Arbeitnehmer, die nach der Altregelung unter den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen, gilt, dass dieser Kündigungsschutz fortbesteht, solange der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sozusagen die alte Garde, der bis zum 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer, fortlaufend weiterbeschäftigt wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Anzahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt einer Kündigung immer noch mehr als fünf beträgt.

 

Es kommt also nur auf die Anzahl der Köpfe und nicht auf die einzelnen Personen an.

 

Für Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt allerdings, dass deren Arbeitsverhältnis nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit nur dann unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, wenn in diesem Betrieb zum Zeitpunkt einer Kündigung mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

Beschäftigt der Arbeitgeber z.B. nur sechs Mitarbeiter, von denen fünf nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden, so genießen die zuletzt eingestellten keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, tragen aber durch ihre Zugehörigkeit zum Betrieb dazu bei, dass der letzte altgediente Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz behält.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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