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Behalten Arbeitnehmer, die vor der Änderung des
Schwellenwertes (5/10 Arbeitnehmer) im Kündigungsschutzgesetz
Kündigungsschutz hatten, auch dann ihren Kündigungsschutz, wenn sich die
Belegschaft fast komplett erneuert hat?
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Bis zum 31.12.2003 hatten Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und in deren Betrieb mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren, Kündigungsschutzchutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz.
Ab dem 01.01.2004 gilt dies nur noch für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis länger sechs Monate bestand und deren Betriebe mehr
als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
Für diejenigen Arbeitnehmer, die nach der Altregelung
unter den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen, gilt, dass
dieser Kündigungsschutz fortbesteht, solange der Arbeitgeber mehr als fünf
Arbeitnehmer beschäftigt.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sozusagen die
alte Garde, der bis zum 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer, fortlaufend
weiterbeschäftigt wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Anzahl der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt einer Kündigung immer noch mehr als fünf beträgt.
Es kommt also nur auf die Anzahl der Köpfe und nicht
auf die einzelnen Personen an.
Für Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt
wurden, gilt allerdings, dass deren Arbeitsverhältnis nach sechsmonatiger
Betriebszugehörigkeit nur dann unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, wenn
in diesem Betrieb zum Zeitpunkt einer Kündigung mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden.
Beschäftigt
der Arbeitgeber z.B. nur sechs Mitarbeiter, von denen fünf nach dem
01.01.2004 eingestellt wurden, so genießen die zuletzt eingestellten keinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, tragen aber durch ihre
Zugehörigkeit zum Betrieb dazu bei, dass der letzte altgediente Arbeitnehmer
seinen Kündigungsschutz behält.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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