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Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass
Arbeitsverhältnisse zunächst mit einer Art Grundkündigungsfrist von vier
Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden können.
Diese Frist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch
für den Arbeitnehmer.
Nach zwei Jahren verlängert sich die Frist für die
Kündigung durch den Arbeitgeber auf einen Monat zum Monatsende.
Diese Frist kann sich je nach Dauer des
Arbeitsverhältnisses auf bis zu sieben Monate bis zum Ende eines
Kalendermonats verlängern.
Für eine Kündigung des Arbeitverhältnisses durch den
Arbeitnehmer verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist nicht.
Es ist aber so, dass es durch Regelungen in
Tarifverträgen aber auch in Arbeitsverträgen zu abweichenden Regelungen
kommen kann.
Das Gesetz hat hierfür ausdrücklich Öffnungsklauseln
vorgesehen.
Diese abweichenden Regelungen unterliegen allerdings
wieder einer gewissen Inhaltskontrolle.
Sie dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Es kommt also – wie so oft – wieder einmal auf die
konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an, wenn die Anfangs
gestellte Frage konkret und abschließend beantwortet werden soll.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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