Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Sind die Kündigungsfristen mit der ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stets gleich lang?

 
Antwort:

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse zunächst mit einer Art Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden können.

 

Diese Frist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

 

Nach zwei Jahren verlängert sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber auf einen Monat zum Monatsende.

 

Diese Frist kann sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu sieben Monate bis zum Ende eines Kalendermonats verlängern.

 

Für eine Kündigung des Arbeitverhältnisses durch den Arbeitnehmer verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist nicht.

 

Es ist aber so, dass es durch Regelungen in Tarifverträgen aber auch in Arbeitsverträgen zu abweichenden Regelungen kommen kann.

 

Das Gesetz hat hierfür ausdrücklich Öffnungsklauseln vorgesehen.

 

Diese abweichenden Regelungen unterliegen allerdings wieder einer gewissen Inhaltskontrolle.

 

Sie dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

 

Es kommt also – wie so oft – wieder einmal auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an, wenn die Anfangs gestellte Frage konkret und abschließend beantwortet werden soll.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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