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In einer kürzlich vom Bundesarbeitsgericht ergangenen
Entscheidung hat dieses noch einmal klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der
geltend machen will, dass die ihm ausgesprochene Kündigung – aus welchen
Gründen auch immer - unwirksam sein soll, innerhalb von drei Wochen nach
Zugang dieser Kündigung deren Unwirksamkeit vor dem Arbeitsgericht geltend
machen muss.
Tut er dies nicht, so gilt die Kündigung als von Anfang
an wirksam.
Im vorliegenden Fall wollte allerdings der Arbeitnehmer
nicht die Wirksamkeit der Kündigung an sich angreifen, sondern vielmehr die
Einhaltung der Kündigungsfrist und sich daraus ergebene Gehaltszahlungen
geltend machen. Für eine solche Klage gilt die 3-Wochen-Frist aus dem
Kündigungsschutzgesetz nicht. Zu beachten ist hier allerdings - wie stets -
das Rechtsinstitut der Verwirkung und denkbare Verfallklauseln.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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