Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Kann ein Arbeitnehmer auch nach Verstreichen von mehr als drei Wochen nach Zugang der ihm ausgesprochenen Kündigung die sich aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ergebenen Gehaltszahlungen vor dem Arbeitsgericht durchsetzen?

 
Antwort:

 

In einer kürzlich vom Bundesarbeitsgericht ergangenen Entscheidung hat dieses noch einmal klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die ihm ausgesprochene Kündigung – aus welchen Gründen auch immer - unwirksam sein soll, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung deren Unwirksamkeit vor dem Arbeitsgericht geltend machen muss.

 

Tut er dies nicht, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

 

Im vorliegenden Fall wollte allerdings der Arbeitnehmer nicht die Wirksamkeit der Kündigung an sich angreifen, sondern vielmehr die Einhaltung der Kündigungsfrist und sich daraus ergebene Gehaltszahlungen geltend machen. Für eine solche Klage gilt die 3-Wochen-Frist aus dem Kündigungsschutzgesetz nicht. Zu beachten ist hier allerdings - wie stets - das Rechtsinstitut der Verwirkung und denkbare Verfallklauseln.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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