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Ja.
Nach dem Recht der ehemaligen DDR konnte während einer
Krankschreibung ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt werden. Dies
ist nun allerdings schon lange her und nach der gegenwärtigen Rechtslage
kann einem Arbeitnehmer während der Krankheit wegen der Krankheit aber auch
aus anderen Gründen wirksam gekündigt werden.
Ein Kündigungsverbot allein aufgrund der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers besteht nicht.
Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist wird
sich möglicherweise erst in einem längerem Kündigungsschutzverfahren
herausstellen. Insbesondere an eine Krankheitsbedingte Kündigung sind
bekanntermaßen hohe Anforderungen zu stellen und auch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während der Krankheit aus zum Beispiel
betriebsbedingten Gründen unterliegt dem allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
Zusammenfassend kann man also feststellen, dass die
Tatsache das eine arbeitgeberseitige Kündigung einen Arbeitnehmer während
einer Krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erreicht letztlich überhaupt
nichts über die Wirksamkeit dieser Kündigung aussagt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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