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Darf ein Arbeitnehmer, der eine betriebsbedingte
fristgemäße Kündigung erhalten hat, nach Ausspruch dieser Kündigung mit dem
Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, die das Arbeitsverhältnis sofort
beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusichert?
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Möglich ist eine derartige Vereinbarung schon. Der
entsprechende Arbeitnehmer muss allerdings damit rechnen, ganz erhebliche
Probleme mit der Bundesanstalt für Arbeit zu bekommen, soweit er im
Anschluss an das Arbeitsverhältnis arbeitslos wird.
Auf den ersten Blick spricht hier einiges dafür, dass
der Arbeitnehmer an dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Ergebnis mitgewirkt
hat. Jedenfalls hat er durch das Abkürzen der Kündigungsfrist den Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit erheblich frührer herbeigeführt, als dies vom
Arbeitgeber ursprünglich geplant war.
Überspritzt
formuliert, wird hier auf Kosten der Solidargemeinschaft der
Sozialversicherten, das Lohnfortzahlungsrisiko des Arbeitsgebers bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist „verkauft“. Aus diesem Grunde gehört eine
derartige Vereinbarung unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten neben dem
„Verkauf“ von Sonderkündigungsschutz, wie ihn z.B. Schwerbehinderte
genießen, aus Arbeitnehmersicht zu den „Todsünden“ bei der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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