Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Darf ein Arbeitnehmer, der eine betriebsbedingte fristgemäße Kündigung erhalten hat, nach Ausspruch dieser Kündigung mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusichert?

 
Antwort:

Möglich ist eine derartige Vereinbarung schon. Der entsprechende Arbeitnehmer muss allerdings damit rechnen, ganz erhebliche Probleme mit der Bundesanstalt für Arbeit zu bekommen, soweit er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis arbeitslos wird.

 

Auf den ersten Blick spricht hier einiges dafür, dass der Arbeitnehmer an dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Ergebnis mitgewirkt hat. Jedenfalls hat er durch das Abkürzen der Kündigungsfrist den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit erheblich frührer herbeigeführt, als dies vom Arbeitgeber ursprünglich geplant war.

 

Überspritzt formuliert, wird hier auf Kosten der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten, das Lohnfortzahlungsrisiko des Arbeitsgebers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist „verkauft“. Aus diesem Grunde gehört eine derartige Vereinbarung unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten neben dem „Verkauf“ von Sonderkündigungsschutz, wie ihn z.B. Schwerbehinderte genießen, aus Arbeitnehmersicht zu den „Todsünden“ bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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