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Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.2003
bestanden, gilt, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wenn zum
Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung der Betrieb in der Regel mehr als fünf
Mitarbeiter beschäftigt.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2004
begründet wurden, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn in dem Betrieb in
der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zuganges der
Kündigungserklärung.
Die gesetzliche Regelung zu diesem Bereich ist alles
andere als leicht verständlich und bietet durchaus
Interpretationsspielräume.
Hier stellt sich z.B. die Frage, was .... in der Regel
.... bedeutet. Häufig wird auch übersehen, dass selbst geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer zumindest als halber Arbeitnehmer für die Frage
der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Buche schlagen. Ein
Umstand, der für die Erfolgaussicht einer Kündigungsschutzklage erhebliche
Bedeutung haben kann.
Der Umfang der
Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in einem Betrieb kann allerdings
umgekehrt auch dazu führen, dass, obwohl scheinbar weit mehr als zehn
Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind, das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung findet, weil die einzelnen Arbeitnehmer eben nur anteilig
bei der Feststellung der beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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