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Wenn ein entsprechend langer Zahlungsrückstand in bezug
auf die angefallenen Arbeitsentgelte vorliegt, kann es sinnvoll sein, dass
ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber insolvent ist oder aber insolvent zu
werden droht, sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet.
Eine solche Eigenkündigung sollte allerdings zunächst
einmal mit dem Arbeitsamt abgestimmt werden, um Speerzeiten oder sonstige
Sanktionen von dort auszuschließen.
Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgeldes ist eine
Eigenkündigung nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich ein Insolvenztatbestand
eintritt und durch die Eigenkündigung sichergestellt wird, dass zumindest
für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer
Insolvenzgeld gezahlt wird.
Meine Erfahrung in den letzten Monaten zeigt aber, dass
mit Blick auf die vermeintliche Segnung „Insolvenzgeld“ Arbeitnehmer häufig
übereilt ihre Arbeitsverhältnisse mit ihrem alten Arbeitgeber beenden und so
entschädigungs- und schutzlos in die Arbeitslosigkeit gehen.
Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, bedeutet für die Frage ob
im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich
Insolvenzgeld gezahlt wird, nichts. Wenn der Arbeitgeber nachdem die
Arbeitnehmer ihre Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung beendet haben
z.B. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzieht und den
Betrieb fortführt, so haben die Arbeitnehmer, die zuvor selbst gekündigt
haben, ihren Arbeitsplatz verloren und keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Wenn der Betrieb des alten Arbeitgebers nicht stillgelegt wird, sondern etwa
im Wege eines Betriebsüberganges auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, so
liegt ebenfalls kein Insolvenztatbestand vor und es gibt ebenfalls kein
Insolvenzgeld.
Nur wenn der Betrieb tatsächlich eingestellt wird, das
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse dessen Eröffnung abgelehnt
wird, so sind tatsächlich Insolvenztatbestände gegeben, die zum Bezug von
Insolvenzgeld führen.
Es kann also –
wie bereits gesagt – durchaus sinnvoll sein, als Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis mit dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber zu beenden,
um auf diese Weise zumindest für die letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses Insolvenzgeld zu erhalten. Es kann aber auch sein, dass
eine übereilte Eigenkündigung eines Arbeitnehmers dessen Rechte erheblich
schmälert und letztlich die Schutzfunktion des § 613 a BGB aushebelt. Eine
Eigenkündigung muß also wohl überlegt werden und der Arbeitnehmer muß
sozusagen seherische Fähigkeiten entwickeln und eine Prognose über die
weitere Entwicklung „seiner Firma“ anstellen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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