Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Müssen Arbeitnehmer im Falle eines Insolvenzantrage ihres Arbeitgebers ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen um ihren Anspruch auf Insolvenzgeld zu sichern?

 
Antwort:

Wenn ein entsprechend langer Zahlungsrückstand in bezug auf die angefallenen Arbeitsentgelte vorliegt, kann es sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber insolvent ist oder aber insolvent zu werden droht, sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet.

 

Eine solche Eigenkündigung sollte allerdings zunächst einmal mit dem Arbeitsamt abgestimmt werden, um Speerzeiten oder sonstige Sanktionen von dort auszuschließen.

 

Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgeldes ist eine Eigenkündigung nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich ein Insolvenztatbestand eintritt und durch die Eigenkündigung sichergestellt wird, dass zumindest für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer Insolvenzgeld gezahlt wird.

 

Meine Erfahrung in den letzten Monaten zeigt aber, dass mit Blick auf die vermeintliche Segnung „Insolvenzgeld“ Arbeitnehmer häufig übereilt ihre Arbeitsverhältnisse mit ihrem alten Arbeitgeber beenden und so entschädigungs- und schutzlos in die Arbeitslosigkeit gehen.

 

Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, bedeutet für die Frage ob im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich Insolvenzgeld gezahlt wird, nichts. Wenn der Arbeitgeber nachdem die Arbeitnehmer ihre Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung beendet haben z.B. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzieht und den Betrieb fortführt, so haben die Arbeitnehmer, die zuvor selbst gekündigt haben, ihren Arbeitsplatz verloren und keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Wenn der Betrieb des alten Arbeitgebers nicht stillgelegt wird, sondern etwa im Wege eines Betriebsüberganges auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, so liegt ebenfalls kein Insolvenztatbestand vor und es gibt ebenfalls kein Insolvenzgeld.

 

Nur wenn der Betrieb tatsächlich eingestellt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse dessen Eröffnung abgelehnt wird, so sind tatsächlich Insolvenztatbestände gegeben, die zum Bezug von Insolvenzgeld führen.

 

Es kann also – wie bereits gesagt – durchaus sinnvoll sein, als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber zu beenden, um auf diese Weise zumindest für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Insolvenzgeld zu erhalten. Es kann aber auch sein, dass eine übereilte Eigenkündigung eines Arbeitnehmers dessen Rechte erheblich schmälert und letztlich die Schutzfunktion des § 613 a BGB aushebelt. Eine Eigenkündigung muß also wohl überlegt werden und der Arbeitnehmer muß sozusagen seherische Fähigkeiten entwickeln und eine Prognose über die weitere Entwicklung „seiner Firma“ anstellen.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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