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Neben den hier bereits angesprochenen Lehrern der
Sekundarstufe 1-2 sind auch die Grundschullehrer von der Anhebung des
Regelstundenmaßes betroffen.
Dies tritt allerdings häufig in den Hintergrund, da
sich die Anhebung des Regelstundenmaßes in diesem Bereich auf eine halbe
Wochenstunde beschränkt.
Betrachtet man allerdings den Gesamtzusammenhang
zwischen der Erhöhung des Regelstundenmaßes und dem Lehrerpersonalkonzept,
so muss man feststellen, dass im Grundschulbereich die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit bereits auf 22 Unterrichtsstunden abgesenkt wurde.
Die scheinbar geringfügige Anhebung des
Regelstundemaßes führt nun dazu, dass eine Aufstockung der bezahlten
wöchentlichen Arbeit erst verzögert eintritt.
Auch hierin sehe ich einen Verstoß gegen die Prinzipien
des Lehrerpersonalkonzeptes, auf die ich an dieser Stelle bereits
hingewiesen habe.
Das Lehrerpersonalkonzept sieht vor, dass für den Fall
steigender Schülerzahlen dem einzelnen Lehrer auch mehr Unterrichtsstunden
zugeteilt werden, so dass dieser auch mehr verdienen kann.
Die Anhebung des Regelstundenmaßes führt dagegen dazu,
dass der einzelne Lehrer mehr Unterrichtsstunden erteilt, ohne dafür einen
entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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