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Für die Frage des Sonderkündigungsschutzes eines einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers kommt es darauf
an, dass der Anspruch auf Gleichstellung objektiv zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigung vorlag und zuvor ein entsprechender Antrag gestellte wurde.
Dass die Gleichstellung möglicherweise bei Zugang der Kündigung noch nicht
festgestellt war, hindert das Entstehen des Kündigungsschutzes nicht.
Wer einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und
eine Kündigung erhält, der sollte spätestens nach Zugang der Kündigung
seinen Arbeitgeber über die Antragstellung unverzüglich informieren. Der
Arbeitgeber trägt bei Ausspruch der Kündigung das Risiko, dass die Kündigung
bei Feststellung der Gleichwertigkeit wegen fehlender Beteiligung des
Integrationsamtes unwirksam ist.
Wartet der Arbeitnehmer aber zulange mit seiner
Mitteilung, so kann er seinen Kündigungsschutz wieder verlieren.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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