Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Genießt ein schwerbehinderter Mensch, der vor Ausspruch einer Kündigung einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat, auch dann Kündigungsschutz, wenn die Gleichstellung erst nach Ausspruch der Kündigung festgestellt wird?

 
Antwort:

 

Für die Frage des Sonderkündigungsschutzes eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers kommt es darauf an, dass der Anspruch auf Gleichstellung objektiv zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorlag und zuvor ein entsprechender Antrag gestellte wurde. Dass die Gleichstellung möglicherweise bei Zugang der Kündigung noch nicht festgestellt war, hindert das Entstehen des Kündigungsschutzes nicht.

 

Wer einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und eine Kündigung erhält, der sollte spätestens nach Zugang der Kündigung seinen Arbeitgeber über die Antragstellung unverzüglich informieren. Der Arbeitgeber trägt bei Ausspruch der Kündigung das Risiko, dass die Kündigung bei Feststellung der Gleichwertigkeit wegen fehlender Beteiligung des Integrationsamtes unwirksam ist.

 

Wartet der Arbeitnehmer aber zulange mit seiner Mitteilung, so kann er seinen Kündigungsschutz wieder verlieren.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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