Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Dürfen Belegschaftsmitglieder eines Betriebes sich wechselseitig über die Höhe ihrer Gehälter bzw. Ausbildungsvergütungen informieren?

 
Antwort:

Jedes Betriebsmitglied gleichgültig ob Arbeitnehmer oder Auszubildender trifft die vertragliche Nebenpflicht zur Verschwiegenheit.

 

Dies bedeutet allerdings in erster Linie, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht nach außen getragen werden dürfen.

 

Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Arbeitsvertrages, der neben den eigentlichen Leistungspflichten (Arbeit gegen Geld) auch darüber hinausgehende Treuepflichten begründet.

 

Es gibt aber durchaus auch spezialgesetzliche Vorschriften, die die Verschwiegenheitspflicht der betroffenen Mitarbeiter konkretisiert.

 

Häufig sind auch in den Arbeitsverträgen entsprechende Klauseln enthalten, die ganz spezielle Geheimhaltungsverpflichtungen begründen.

 

Nach diesseitiger Rechtsauffassung dürfen diese Tatbestände durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen nicht unbegrenzt ausgeweitet werden, weil sonst grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen Mitarbeiter unzulässig eingeschränkt würden.

 

Das Gespräch unter Kollegen über das eigene Gehalt muss also grundsätzlich erlaubt bleiben. Nur in Ausnahmefällen wäre es bei einem entsprechenden Verbot im Arbeitsvertrag möglich, dass durch die Offenbarung des eigenen Gehaltes ein Arbeitnehmer vertragliche Pflichten verletzt und sich so Sanktionen seines Arbeitgebers aussetzt.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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