|
Jedes Betriebsmitglied gleichgültig ob Arbeitnehmer
oder Auszubildender trifft die vertragliche Nebenpflicht zur
Verschwiegenheit.
Dies bedeutet allerdings in erster Linie, dass
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht nach außen getragen werden dürfen.
Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des
Arbeitsvertrages, der neben den eigentlichen Leistungspflichten (Arbeit
gegen Geld) auch darüber hinausgehende Treuepflichten begründet.
Es gibt aber durchaus auch spezialgesetzliche
Vorschriften, die die Verschwiegenheitspflicht der betroffenen Mitarbeiter
konkretisiert.
Häufig sind auch in den Arbeitsverträgen entsprechende
Klauseln enthalten, die ganz spezielle Geheimhaltungsverpflichtungen
begründen.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung dürfen diese
Tatbestände durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen nicht unbegrenzt
ausgeweitet werden, weil sonst grundrechtlich geschützte Positionen der
betroffenen Mitarbeiter unzulässig eingeschränkt würden.
Das Gespräch unter Kollegen über das eigene Gehalt muss
also grundsätzlich erlaubt bleiben. Nur in Ausnahmefällen wäre es bei einem
entsprechenden Verbot im Arbeitsvertrag möglich, dass durch die Offenbarung
des eigenen Gehaltes ein Arbeitnehmer vertragliche Pflichten verletzt und
sich so Sanktionen seines Arbeitgebers aussetzt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
|