Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Sind Formulararbeitsverträge rechtlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa beim Kauf eines Autos gleichzusetzen?

 
Antwort:

 

Seit dem 01.01.2002 unterliegen auch Arbeitsverträge grundsätzlich den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) nach §§ 305 ff. BGB.

 

Seit dem 01.01.2003 gilt dies auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind.

 

Dies hat - grob gesagt - die Folge, daß einzelne Bedingungen in Arbeitsverträgen, die für eine Vielzahl von denkbaren Fallkonstellationen vorformuliert sind, inhaltlich überprüft werden können. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es – wiederum grob vereinfacht – den Adressaten eines solchen Vertrages (i.d.R. der Arbeitnehmer) vor einer unangemessenen Benachteilung durch die Verwender des vorformulierten Arbeitsvertrages (i.d.R. der Arbeitgeber) zu schützen.

 

Hierzu hat der Gesetzgeber eine Reihe von Prüfungsmechanismen entwickelt, die in der Kürze dieses Beitrages allerdings nicht im einzelnen erläutert werden können.

 

Wichtig ist aber auch, festzustellen, daß es nicht unbedingt auf die Regelung einzelner Vertragsbestandteile ankommt, sondern möglicherweise eine Fülle von verschiedenen Verträgen so ineinander greifen, daß letztlich die eingangs erwähnte unangemessene Benachteilung des Vertragsadressaten entsteht.

 

Ich hatte bereits vor einigen Wochen an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß z.B. im Zusammenhang mit der Anhebung des Regelstundenmaßes für einige Lehrergruppen zumindest wenn dies zu einer faktischen Gehaltsreduzierung führt, ein Verstoß gegen die AGB-Regelungen der §§ 305 ff. BGB vorliegen könnte, weil das Gesamtregelungswerk (Arbeitsvertrag, Lehrerpersonalkonzept, Erlasse zu den Regelstunden, BAT-O usw.) letztlich zu einer unangemessenen Benachteilung der von der Anwendung dieser Regelung betroffenen Lehrer führt.

 

Dieser Rechtsauffassung hat sich z.B. die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Rostock angeschlossen und das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern u.a. zur Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge verurteilt.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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