| Antwort:
Seit dem 01.01.2002
unterliegen auch Arbeitsverträge grundsätzlich den Bestimmungen über
Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) nach §§ 305 ff. BGB.
Seit dem 01.01.2003 gilt
dies auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind.
Dies hat - grob gesagt -
die Folge, daß einzelne Bedingungen in Arbeitsverträgen, die für eine
Vielzahl von denkbaren Fallkonstellationen vorformuliert sind, inhaltlich
überprüft werden können. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es – wiederum
grob vereinfacht – den Adressaten eines solchen Vertrages (i.d.R. der
Arbeitnehmer) vor einer unangemessenen Benachteilung durch die Verwender des
vorformulierten Arbeitsvertrages (i.d.R. der Arbeitgeber) zu schützen.
Hierzu hat der
Gesetzgeber eine Reihe von Prüfungsmechanismen entwickelt, die in der Kürze
dieses Beitrages allerdings nicht im einzelnen erläutert werden können.
Wichtig ist aber auch,
festzustellen, daß es nicht unbedingt auf die Regelung einzelner
Vertragsbestandteile ankommt, sondern möglicherweise eine Fülle von
verschiedenen Verträgen so ineinander greifen, daß letztlich die eingangs
erwähnte unangemessene Benachteilung des Vertragsadressaten entsteht.
Ich hatte bereits vor
einigen Wochen an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß z.B. im Zusammenhang
mit der Anhebung des Regelstundenmaßes für einige Lehrergruppen zumindest
wenn dies zu einer faktischen Gehaltsreduzierung führt, ein Verstoß gegen
die AGB-Regelungen der §§ 305 ff. BGB vorliegen könnte, weil das
Gesamtregelungswerk (Arbeitsvertrag, Lehrerpersonalkonzept, Erlasse zu den
Regelstunden, BAT-O usw.) letztlich zu einer unangemessenen Benachteilung
der von der Anwendung dieser Regelung betroffenen Lehrer führt.
Dieser Rechtsauffassung
hat sich z.B. die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Rostock angeschlossen und
das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern u.a. zur Zahlung der entsprechenden
Differenzbeträge verurteilt.
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