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Grundsätzlich können auch in Einzelarbeitsverträgen
Verfallfristen vereinbart werden.
Handelt es sich bei diesen Verträgen allerdings um
sogenannte Formulararbeitsverträge, so unterfallen diese der Überprüfung
nach §§ 305 ff. BGB, weil sie allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne
dieser Vorschriften darstellen.
Angesichts der immer noch recht kurzen
Verjährungsfristen im Arbeitsrecht ist die weitere Vernichtung von
vertraglichen Ansprüchen durch eine entsprechende Verfallklausel im
Arbeitsvertrag sicherlich stets problematisch.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes hat dieses festgestellt, dass jedenfalls eine zwei
monatige Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag den dortigen Kläger
unangemessen benachteiligen und diese Frist gegen die Gebote von Treu und
Glauben verstoßen würde.
Wichtig scheint hier noch der Hinweis, dass ein Verstoß
gegen die § 305 ff. BGB die Folge hat, dass die entsprechende Regelung
ersatzlos wegfällt. Der Verwender von Formulararbeitsverträgen muss sich
also sehr wohl überlegen, welche Regelungen er trifft und kann sich nicht
darauf verlassen, dass die von ihm getroffene Regelung im Wege der Auslegung
durch die Gerichte an das wohl noch zulässige Maß angepasst würde.
Da inzwischen nach verstreichen entsprechender
Übergangsvorschriften sämtliche, auch ältere, Arbeitsverträge den
Vorschriften der §§ 305 ff. BGB unterfallen, mag es im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung auch um vertragliche Ausschlussfristen im
Ernstfall manche Überraschung geben.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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