Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

der Arbeitgeber bei Verwendung eines sogenannten Formulararbeitsvertrages Ausschlussfristen setzten, nach denen Ansprüche der Vertragsparteien verfallen?

 
Antwort:

Grundsätzlich können auch in Einzelarbeitsverträgen Verfallfristen vereinbart werden.

 

Handelt es sich bei diesen Verträgen allerdings um sogenannte Formulararbeitsverträge, so unterfallen diese der Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB, weil sie allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Vorschriften darstellen.

 

Angesichts der immer noch recht kurzen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht ist die weitere Vernichtung von vertraglichen Ansprüchen durch eine entsprechende Verfallklausel im Arbeitsvertrag sicherlich stets problematisch.

 

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat dieses festgestellt, dass jedenfalls eine zwei monatige Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag den dortigen Kläger unangemessen benachteiligen und diese Frist gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen würde.

 

Wichtig scheint hier noch der Hinweis, dass ein Verstoß gegen die § 305 ff. BGB die Folge hat, dass die entsprechende Regelung ersatzlos wegfällt. Der Verwender von Formulararbeitsverträgen muss sich also sehr wohl überlegen, welche Regelungen er trifft und kann sich nicht darauf verlassen, dass die von ihm getroffene Regelung im Wege der Auslegung durch die Gerichte an das wohl noch zulässige Maß angepasst würde.

 

Da inzwischen nach verstreichen entsprechender Übergangsvorschriften sämtliche, auch ältere, Arbeitsverträge den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB unterfallen, mag es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch um vertragliche Ausschlussfristen im Ernstfall manche Überraschung geben.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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