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Hier ist eine Problematik angesprochen, die Art. 6 des
GG berührt. Man könnte sehr leicht dem Gedanken verfallen, dass niemand im
Rahmen der Sozialauswahl dafür bestraft werden dürfte, verheiratet zu sein
und einen verdienenden Ehegatten zu haben.
Hierbei darf man aber nicht vergessen, dass im Rahmen
der Sozialauswahl unstreitig und seit Jahrzehnten die eigenen
Unterhaltspflichten eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Insofern
scheint es durchaus vertretbar, wenn sozusagen als Kehrseite dieser Medaille
die eigenen Unterhaltsansprüche die der Arbeitnehmer z. B. gegen seinen
Ehegatten hat, ebenfalls mitberücksichtigt werden.
Problematisch ist allerdings die Frage, wie der
Arbeitgeber zu entsprechenden Erkenntnissen in bezug auf das
Familieneinkommen eines zu entlassenen Arbeitnehmers kommen kann. Auf die
Eintragungen in der Lohnsteuerkarte wird er sich nicht verlassen können. Er
wird vielmehr eigene Erkundigungen anstellen müssen.
Eine entsprechende Entscheidung erging kürzlich vom
Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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