Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Ist die Kündigung eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den bevorstehenden Betriebsübergang nicht ausreichend informiert hat.
Antwort:

 

Sicher ist eine Kündigung wegen eines Betriebsüberganges unwirksam. Sie kann darüber hinaus selbstverständlich auch aus anderen weiteren Gründen unwirksam sein.

 

Eine Kündigung ist allerdings nicht schon allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerschaft nicht hinreichend über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert hat.

 

Es ist vielmehr so, dass die dreimonatige Widerspruchsfrist, die dem Arbeitnehmer in bezug auf den Betriebsübergang eingeräumt wird, nicht in Gang gesetzt wird.

 

Eine Information der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt also dazu, dass in bezug auf die noch möglicherweise auszusprechenden Widersprüche eine Art Schwebezustand hergestellt wird, der für den Arbeitgeber gewisse Unsicherheiten birgt.

 

Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang birgt allerdings für diesen erhebliche Risiken, so dass ein solcher Widerspruch wohl überlegt sein will.

 

Der Arbeitnehmer muss jedenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigungen rechnen, wenn er dem Betriebsübergang widerspricht. Diese kann unter verschiedenen Gesichtspunkten durchaus wirksam sein.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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