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Sicher ist eine Kündigung wegen eines
Betriebsüberganges unwirksam. Sie kann darüber hinaus selbstverständlich
auch aus anderen weiteren Gründen unwirksam sein.
Eine Kündigung ist allerdings nicht schon allein
deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw. die
Arbeitnehmerschaft nicht hinreichend über den bevorstehenden
Betriebsübergang informiert hat.
Es ist vielmehr so, dass die dreimonatige
Widerspruchsfrist, die dem Arbeitnehmer in bezug auf den Betriebsübergang
eingeräumt wird, nicht in Gang gesetzt wird.
Eine Information der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
führt also dazu, dass in bezug auf die noch möglicherweise auszusprechenden
Widersprüche eine Art Schwebezustand hergestellt wird, der für den
Arbeitgeber gewisse Unsicherheiten birgt.
Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den
Betriebsübergang birgt allerdings für diesen erhebliche Risiken, so dass ein
solcher Widerspruch wohl überlegt sein will.
Der Arbeitnehmer muss jedenfalls mit einer
betriebsbedingten Kündigungen rechnen, wenn er dem Betriebsübergang
widerspricht. Diese kann unter verschiedenen Gesichtspunkten durchaus
wirksam sein.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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