Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Was ist bei einem Betriebsübergang aus Sicht der Arbeitnehmer zu beachten?
Antwort:

Bei einem Betriebsübergang ist es so, dass sozusagen der alte Arbeitgeber gegen einen neuen Arbeitgeber ausgetauscht wird.

 

Die zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber bestehenden vertraglichen Beziehungen bleiben davon unberührt. Sie gehen so, wie sie sind, auf den neuen Arbeitgeber über.

 

Die zwischen den Vertragsparteien möglicherweise geltenden kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten nach dem Betriebsübergang so weiter, als seien sie von Anfang an Gegenstand des Arbeitsvertrages gewesen.

 

Sie können einseitig vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht geändert werden.

 

Der alte bzw. der neue Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und seine rechtlichen Folgen belehren.

 

Der Arbeitnehmer hat gesetzlich einen Monat ab Zugang dieser Belehrung Zeit, sich zu überlegen, ob er dem Betriebsübergang widerspricht.

 

Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber fortzusetzen. Er kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen und bleibt dann Arbeitnehmer des alten Arbeitgebers.

 

Ein solcher Widerspruch will allerdings wohl überlegt sein. Es kann durchaus sein, dass der Arbeitnehmer dann zwar z.B. bei einem vermeintlich stärkeren Arbeitgeber verbleibt, der allerdings für den Arbeitnehmer keine Verwendung hat. Der Arbeitnehmer muss dann mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, die durchaus auch rechtswirksam sein kann.

 

Weiter ist zu beachten, dass die kollektivrechtlichen Vereinbarungen für ein Jahr nach dem Betriebsübergang so zu sagen konserviert sind.

 

Es gehört zur Tradition des Betriebsüberganges, dass vielfach im Anschluss an den Betriebsübergang, oft erst nach Verstreichen der Jahresfrist, dem Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge angeboten werden, nach denen dann das Arbeitsverhältnis neu gestaltet werden soll.

 

Der Abschluss solcher Arbeitsverträge will wiederum auch wohl überlegt sein, da hier durchaus wirksam auf eigentlich fortbestehende Rechte verzichtet werden kann.

 

Insbesondere bei Betriebsübergängen im Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es häufig sogenannte Personalüberleitungsverträge u.ä. Vereinbarungen, die die Rechte der Arbeitsvertragsparteien bei einem Betriebsübergang regeln.

 

Vor Unterzeichnung neuer Verträge oder der Entscheidung über die Frage des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang, ist eine umfassende rechtliche Beratung dringend anzuraten.

 

 

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

zurück zum Inhaltsverzeichnis