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Bei einem Betriebsübergang ist es so, dass sozusagen
der alte Arbeitgeber gegen einen neuen Arbeitgeber ausgetauscht wird.
Die zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber
bestehenden vertraglichen Beziehungen bleiben davon unberührt. Sie gehen so,
wie sie sind, auf den neuen Arbeitgeber über.
Die zwischen den Vertragsparteien möglicherweise
geltenden kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen gelten nach dem Betriebsübergang so weiter, als seien
sie von Anfang an Gegenstand des Arbeitsvertrages gewesen.
Sie können einseitig vom Arbeitgeber innerhalb einer
Frist von einem Jahr nicht geändert werden.
Der alte bzw. der neue Arbeitgeber muss die
Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und seine rechtlichen Folgen
belehren.
Der Arbeitnehmer hat gesetzlich einen Monat ab Zugang
dieser Belehrung Zeit, sich zu überlegen, ob er dem Betriebsübergang
widerspricht.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein
Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber fortzusetzen. Er kann dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen und bleibt dann
Arbeitnehmer des alten Arbeitgebers.
Ein solcher Widerspruch will allerdings wohl überlegt
sein. Es kann durchaus sein, dass der Arbeitnehmer dann zwar z.B. bei einem
vermeintlich stärkeren Arbeitgeber verbleibt, der allerdings für den
Arbeitnehmer keine Verwendung hat. Der Arbeitnehmer muss dann mit einer
betriebsbedingten Kündigung rechnen, die durchaus auch rechtswirksam sein
kann.
Weiter ist zu beachten, dass die kollektivrechtlichen
Vereinbarungen für ein Jahr nach dem Betriebsübergang so zu sagen
konserviert sind.
Es gehört zur Tradition des Betriebsüberganges, dass
vielfach im Anschluss an den Betriebsübergang, oft erst nach Verstreichen
der Jahresfrist, dem Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge angeboten werden,
nach denen dann das Arbeitsverhältnis neu gestaltet werden soll.
Der Abschluss solcher Arbeitsverträge will wiederum
auch wohl überlegt sein, da hier durchaus wirksam auf eigentlich
fortbestehende Rechte verzichtet werden kann.
Insbesondere bei Betriebsübergängen im Bereich des
öffentlichen Dienstes gibt es häufig sogenannte Personalüberleitungsverträge
u.ä. Vereinbarungen, die die Rechte der Arbeitsvertragsparteien bei einem
Betriebsübergang regeln.
Vor Unterzeichnung neuer Verträge oder der Entscheidung
über die Frage des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang, ist eine
umfassende rechtliche Beratung dringend anzuraten.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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