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Durch den besonderen Kündigungsschutz, den ein
Betriebsratsmitglied genießt, wäre in einem solchen Fall zunächst zu prüfen,
ob der Sachverhalt, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll,
das Arbeitsverhältnis so stark belastet, dass eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt wäre.
Einfache Leistungsstörungen dürften hierbei nur dann in
Betracht kommen, wenn sie sich beharrlich wiederholen. Trotz entsprechend
häufiger Abmahnungen nicht abgestellt werden und eine anderweitige
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Reicht der zur Begründung der Kündigung herangezogene
Sachverhalt wertungsmässig für eine außerordentliche Kündigung aus, so muss
der Betriebsrat dieser Kündigung auch noch zustimmen.
Tut er dies nicht, so muss die Zustimmung durch eine
Entscheidung des Arbeitsgerichtes ersetzt werden.
Wird diese Zustimmungsersetzung vom Arbeitsgericht
vorgenommen, steht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung
der üblichen kündigungsschutzrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen
Vorschriften nichts im Wege.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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