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Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich in einer
Entscheidung noch einmal festgestellt, dass die Sozialauswahl auch dann
grundsätzlich betriebsbezogen zu erfolgen hat, wenn sich ein Arbeitgeber ein
betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat.
Wenn also ein Arbeitgeber mehrere Betriebe unterhält
und in einem Betrieb die Arbeitsmenge zurückgeht, so besteht auch nur für
diesen Betrieb das dringende betriebliche Erfordernis zum Ausspruch von
Kündigungen.
Die soziale Auswahl der zu Kündigenden hat nur unter
den Angehörigen dieses Betriebes stattzufinden.
Wollte man die Sozialauswahl auf die anderen Betriebe
ausweiten, so stieße man schnell an die Grenzen dessen, was einerseits dem
Arbeitgeber zuzumuten ist und andererseits die Überprüfung der
Arbeitgeberentscheidung durch das Gericht erschweren.
Die erweiterte Sozialauswahl könnte auch zu dem
skurilen Ergebnis führen, dass in einem Betrieb, in dem es gar keine
verringerte Arbeitsmenge gibt, Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren,
weil in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers nicht genug Arbeit vorhanden
ist und dort sozialschutzwürdigere Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten
sollen.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es nach
der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes auch in Zukunft grundsätzlich bei
der betriebsbezogenen Sozialauswahl bleibt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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