Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Findet bei einem Unternehmen mit mehreren Betrieben im Falle des Ausspruches von betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl bezogen auf alle Betriebe dieses Unternehmens statt?
Antwort:

 

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich in einer Entscheidung noch einmal festgestellt, dass die Sozialauswahl auch dann grundsätzlich betriebsbezogen zu erfolgen hat, wenn sich ein Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat.

 

Wenn also ein Arbeitgeber mehrere Betriebe unterhält und in einem Betrieb die Arbeitsmenge zurückgeht, so besteht auch nur für diesen Betrieb das dringende betriebliche Erfordernis zum Ausspruch von Kündigungen.

 

Die soziale Auswahl der zu Kündigenden hat nur unter den Angehörigen dieses Betriebes stattzufinden.

 

Wollte man die Sozialauswahl auf die anderen Betriebe ausweiten, so stieße man schnell an die Grenzen dessen, was einerseits dem Arbeitgeber zuzumuten ist und andererseits die Überprüfung der Arbeitgeberentscheidung durch das Gericht erschweren.

 

Die erweiterte Sozialauswahl könnte auch zu dem skurilen Ergebnis führen, dass in einem Betrieb, in dem es gar keine verringerte Arbeitsmenge gibt, Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren, weil in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers nicht genug Arbeit vorhanden ist und dort sozialschutzwürdigere Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten sollen.

 

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes auch in Zukunft grundsätzlich bei der betriebsbezogenen Sozialauswahl bleibt.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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