Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Werden Beratungsgespräche durch Rechtsschutzversicherungen finanziert?

 
Antwort:

 

Hier ist die gute alte Juristenantwort: „Das kommt drauf an... “, einmal mehr die einzig Richtige, wenn auch so nicht sehr hilfreiche Antwort.

 

Es ist tatsächlich so, dass offensichtlich die Vertragsgestaltungen in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen recht unterschiedlich vorgenommen werden.

 

Es kommt immer wieder vor, dass die Regulierung von Beratungsgesprächen oder außergerichtlichen Tätigkeiten von den Rechtsschutzversicherungen abgelehnt werden.

 

Dies häufig mit dem Argument, ein Rechtsverstoß lege noch nicht vor.

 

Genau durch die hier angesprochenen Beratungen und außergerichtlichen Tätigkeiten lassen sich aber echte Rechtsverstöße, wie zum Beispiel der Ausspruch von rechtswidrigen Kündigungen oder – Gehaltskürzungen und die gerichtlichen Auseinandersetzungen um solche vermeiden.

 

Es wäre also im Interesse der Versicherungsgesellschaften, den Rechtsschutz generell auf Beratungsgespräche und außergerichtliche Tätigkeiten auszuweiten.

 

Bis dahin bleibt es allerdings dem einzelnen Rechtsratssuchenden und Versicherten überlassen, sich Gewissheit über seinen Versicherungsschutz zu verschaffen bzw. durch seinen Rechtsanwalt beschaffen zu lassen, bevor Gebührentatbestände ausgelöst werden.

 

Erfahrungsgemäß wird das Mandatsverhältnis im Ergebnis schwer belastet, wenn zunächst einmal von einer Kostentragungspflicht einer Versicherung ausgegangen wird, die dann später nicht vorliegt.

 

Sind die Gebührentatbestände einmal ausgelöst, wird der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch in Anspruch nehmen müssen.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

zurück zum Inhaltsverzeichnis