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Hier ist die gute alte Juristenantwort: „Das kommt
drauf an... “, einmal mehr die einzig Richtige, wenn auch so nicht sehr
hilfreiche Antwort.
Es ist tatsächlich so, dass offensichtlich die
Vertragsgestaltungen in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen recht
unterschiedlich vorgenommen werden.
Es kommt immer wieder vor, dass die Regulierung von
Beratungsgesprächen oder außergerichtlichen Tätigkeiten von den
Rechtsschutzversicherungen abgelehnt werden.
Dies häufig mit dem Argument, ein Rechtsverstoß lege
noch nicht vor.
Genau durch die hier angesprochenen Beratungen und
außergerichtlichen Tätigkeiten lassen sich aber echte Rechtsverstöße, wie
zum Beispiel der Ausspruch von rechtswidrigen Kündigungen oder –
Gehaltskürzungen und die gerichtlichen Auseinandersetzungen um solche
vermeiden.
Es wäre also im Interesse der
Versicherungsgesellschaften, den Rechtsschutz generell auf
Beratungsgespräche und außergerichtliche Tätigkeiten auszuweiten.
Bis dahin bleibt es allerdings dem einzelnen
Rechtsratssuchenden und Versicherten überlassen, sich Gewissheit über seinen
Versicherungsschutz zu verschaffen bzw. durch seinen Rechtsanwalt beschaffen
zu lassen, bevor Gebührentatbestände ausgelöst werden.
Erfahrungsgemäß wird das Mandatsverhältnis im Ergebnis
schwer belastet, wenn zunächst einmal von einer Kostentragungspflicht einer
Versicherung ausgegangen wird, die dann später nicht vorliegt.
Sind die
Gebührentatbestände einmal ausgelöst, wird der Rechtsanwalt seinen Mandanten
auch in Anspruch nehmen müssen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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