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Nach dem Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
ist es gegenwärtig so, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem
Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr (ab 01.01.2007 das 58. Lebensjahr)
vollendet hat keines sachlichen Grundes bedarf.
Dies gilt nur dann nicht, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher
Zusammenhang besteht.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen
den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Diese Regelung hat dazu geführt, dass gerade für ältere
Arbeitnehmer der gute alte Kettenarbeitsvertrag eine erstaunliche
Entwicklung genommen hat.
Scheinbar gefahrlos konnten befristete
Arbeitsverhältnisse für ältere Arbeitnehmer aneinandergereiht werden, ohne
dass der Arbeitgeber befürchten musste, dass ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis, das letztlich nur durch eine gegebenenfalls gerichtlich
überprüfbare Kündigung zu beenden gewesen wäre, entstünde.
Diese gesetzliche Regelung wurde nun vom Europäischen
Gerichtshof als mit höherrangigem Recht unvereinbar erkannt.
Dies wiederum führt dazu, dass sich eine große Zahl von
älteren Arbeitnehmern bereits in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
befinden, ohne hiervon zu wissen.
Wenn nämlich die gesetzliche Sonderregelung für ältere
Arbeitnehmer entfällt, dann gilt, dass jedenfalls eine sachgrundlose
Befristung bei einer vorherigen Beschäftigung durch den selben Arbeitgeber
nicht zulässig ist.
Greifen auch andere Ausnahmetatbestände nicht und gibt
es auch keinen sachlichen Grund für die Befristung des letzten
Arbeitsverhältnisses, so besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung eines
Arbeitsverhältnisses kann aber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nur
dann erfolgen, wenn eine entsprechende Entfristungsklage durch den
Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des
Arbeitsvertrages beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird.
Ziel dieser Klage ist die Feststellung, dass aufgrund
der Befristung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.
Die weitere
Ausgestaltung der Klagmöglichkeiten entspricht der, einer
Kündigungsschutzklage. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende
fortgesetzt, so beginnt die Frist zur Klagerhebung mit dem Zugang der
schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der Befristung beendet sei.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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