Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

Muss ein Arbeitnehmer, der zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhält, wegen der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auch Gehaltseinbußen hinnehmen?

 
Antwort:

Grundsätzlich hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses nichts mit der Bezahlung der geleisteten Arbeit zu tun.

Wenn auf ein Arbeitsverhältnis etwa Kraft Tarifbindung der Parteien oder weil dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, ein Tarifvertrag Anwendung findet, so sind die darin getroffenen Reglungen für das Arbeitsverhältnis maßgeblich. Die Vergütung hat also nach den Grundsätzen des Tarifvertrages zu erfolgen.

Soviel zur rechtlichen Seite dieses Problems.

Auf der so genannten tatsächlichen Ebene – damit ist das richtige Leben gemeint – sieht es natürlich so aus, dass ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis darauf hofft, nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt zu werden. Würde er nun die tarifgerechte Entlohnung während seines befristeten Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er – dies hat natürlich nichts mit Recht oder Gerechtigkeit zu tun – damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis auch und gerade deshalb schlicht durch Fristablauf beendet wird.

 

Er wird also abwarten und hoffen. Zwischenzeitlich dürften dann allerdings einige seiner Ansprüche den Ausschlussfristen zum Opfer fallen.

 

Wahrscheinlich wird der Arbeitnehmer erst nach dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortgeführt wird, ernsthaft darüber nachdenken, ob er die Befristung seines Arbeitsverhältnisses durch eine so genannte Entfristungsklage überprüfen lässt. In Zusammenhang mit einer derartigen Klage wird dann häufig – ähnlich wie bei Kündigungsschutzklagen – das ganze Arbeitsverhältnis noch einmal aufgerollt und alle denkbaren Ansprüche geltend gemacht, soweit diese dann überhaupt noch durchsetzbar sind.

 

Der Arbeitnehmer muss sich natürlich auch bei Erhebung einer Entfristungsklage (möglicherweise auch als Kombination mit einer Leistungsklage) darüber im Klaren sein, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es denn tatsächlich fortgeführt würde, voraussichtlich stark belastet sein dürfte.

 

Insofern enden auch erfolg versprechende Entfristungsklagen ähnlich wie hoffnungsvolle Kündigungsschutzklagen häufig in einem so genannten Abfindungsvergleich, in der gegen Zahlung einer Abfindung der Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich beigelegt wird.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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