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Grundsätzlich hat die Befristung des
Arbeitsverhältnisses nichts mit der Bezahlung der geleisteten Arbeit zu tun.
Wenn auf ein Arbeitsverhältnis etwa Kraft Tarifbindung
der Parteien oder weil dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, ein
Tarifvertrag Anwendung findet, so sind die darin getroffenen Reglungen für
das Arbeitsverhältnis maßgeblich. Die Vergütung hat also nach den
Grundsätzen des Tarifvertrages zu erfolgen.
Soviel zur rechtlichen Seite dieses Problems.
Auf der so genannten tatsächlichen Ebene – damit ist
das richtige Leben gemeint – sieht es natürlich so aus, dass ein
Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis darauf hofft, nach
Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt zu werden. Würde er nun die
tarifgerechte Entlohnung während seines befristeten Arbeitsverhältnisses
geltend machen, muss er – dies hat natürlich nichts mit Recht oder
Gerechtigkeit zu tun – damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis auch und
gerade deshalb schlicht durch Fristablauf beendet wird.
Er wird also abwarten und hoffen. Zwischenzeitlich
dürften dann allerdings einige seiner Ansprüche den Ausschlussfristen zum
Opfer fallen.
Wahrscheinlich wird der Arbeitnehmer erst nach dem
feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortgeführt wird,
ernsthaft darüber nachdenken, ob er die Befristung seines
Arbeitsverhältnisses durch eine so genannte Entfristungsklage überprüfen
lässt. In Zusammenhang mit einer derartigen Klage wird dann häufig – ähnlich
wie bei Kündigungsschutzklagen – das ganze Arbeitsverhältnis noch einmal
aufgerollt und alle denkbaren Ansprüche geltend gemacht, soweit diese dann
überhaupt noch durchsetzbar sind.
Der Arbeitnehmer muss sich natürlich auch bei Erhebung
einer Entfristungsklage (möglicherweise auch als Kombination mit einer
Leistungsklage) darüber im Klaren sein, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es
denn tatsächlich fortgeführt würde, voraussichtlich stark belastet sein
dürfte.
Insofern enden auch erfolg versprechende
Entfristungsklagen ähnlich wie hoffnungsvolle Kündigungsschutzklagen häufig
in einem so genannten Abfindungsvergleich, in der gegen Zahlung einer
Abfindung der Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
einvernehmlich beigelegt wird.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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