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Es gibt durchaus Regelungen in Tarifverträgen, die –
soweit eine tarifvertragliche Regelung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
findet - verbindlich festlegen, in welcher Höhe eine Ausbildungsvergütung zu
zahlen ist.Für Ausbildungsverhältnisse, auf die keine Tarifverträge
anwendbar sind, gilt, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Nach
der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die tarifvertragliche
Vergütung als angemessen anzusehen.
Wird diese etwa durch eine vertragliche Vereinbarung um
mehr als 20 % unterschritten, so ist die vertragliche Vereinbarung nichtig
und es gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Durch diese interessante Konstellation kommt es nun
dazu, dass Auszubildende möglicherweise Anspruch auf eine Vergütung nach
einem Tarifvertrag haben, den keine der Parteien des Ausbildungsvertrages
anwenden wollten und der auch aus sonstigen Gründen nicht auf das
Ausbildungsverhältnis anzuwenden ist.
Dies kann zu ganz erheblichen Nachforderungen der
Auszubildenden gegen ihren Ausbildungsbetrieb führen.
Bei der Begründung von Ausbildungsverhältnissen, sind
also die sonstigen Rahmenbedingungen und insbesondere die tariflichen
Regelungen über die Ausbildungsvergütung zu analysieren und die
vertraglichen Regelungen an diesen Gegebenheiten zu orientieren.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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